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LG Köln: Irreführende Werbeaussage für Onlinedienst

Das LG Köln (Urt. v. 16.08.2005, Az. 33 O 132/05) hatte über die Werbeaussage eines Onlinedienstes zu entscheiden.

Die Antragstellerin ist ein Telefonbuchverlag und verlegt in Zusammenarbeit mit der N GmbH "Das Telefonbuch", die "Gelben Seiten" sowie das "Örtliche" als Printausgaben.

Die Antragsgegnerin betreibt im Internet ein Portal, auf welchem sie die Suche nach Firmen, Personen oder Telefonnummern anbietet. Das Portal enthält insgesamt 38 Millionen Datensätze, insbesondere die Telefonnummern und Adressen von Privatpersonen, Gewerbetreibenden, Freiberuflern und sonstigen Firmen. Sie wirbt für dieses Portal mit der Aussage "H verknüpft erstmals Privat- und Branchenauskunft: Jeden in Deutschland finden – genial einfach, schnell und kostenlos".

Das LG Köln hat diese Aussage als irreführend iSd. § 5 UWG eingestuft.

"Die angesprochenen Verkehrskreise (...) verstehen die (...) Aussage dahingehend, dass jeder in Deutschland in dem Verzeichnis der H GmbH enthalten ist und gefunden werden kann.

Dieser Umstand trifft jedoch nicht zu, da in dem Verzeichnis nur diejenigen Privatpersonen und Firmen enthalten sind, die über einen Telefonanschluss verfügen und zudem einer Eintragung in das Telefonverzeichnis nicht widersprochen haben.

Diese Einschränkung wird jedoch weder in der angegriffenen Aussage selbst mitgeteilt noch wird sie aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die Aussage steht, ausreichend deutlich. Anders als die Antragsgegnerin meint, erfolgt über die Angabe der Anzahl der Einträge keine ausreichende Aufklärung.

Auch über die Einleitung, dass H "erstmals" Privat- und Branchenauskunft verknüpfe, erfolgt keine Einschränkung. Denn die Begriffe "Privat- und Branchenauskunft" beinhalten für den Verkehr nicht eindeutig, dass in dieser Auskunft lediglich Personen enthalten sind, die über einen Telefonanschluss verfügen und zudem einer Eintragung in das Telefonverzeichnis nicht widersprochen haben. Ein derartiger Inhalt der Begriffe ist nach Auffassung der Kammer auch nicht allgemein bekannt."

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