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LG Hamburg: Keywords bei Google AdWords keine Markenverletzung

Das LG Hamburg (Urt. v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04) hat entschieden, dass die Schaltung von Keywords bei Google AdWords keine Markenverletzung darstellt.

Die Antragsgegnerin hatte einen Begriff als Keyword verwendet, der markenrechtlich durch die Antragstellerin geschützt war. Hierin sah diese eine Markenverletzung und ging gegen die Antragsgegnerin vor.

Zu Unrecht wie nun das LG Hamburg entschied:

"Nach der Rechtsprechung der Kammer ist die Verwendung von AdWords zur Schaltung von Anzeigen bei Internetsuchmaschinen zulässig, wenn die Anzeigen deutlich als solche gekennzeichnet sind. Eine Markenverletzung ist damit regelmäßig nicht verbunden, weil die Verwendung eines Keywords zur Platzierung einer als solcher gekennzeichneten Werbeanzeige außerhalb der Liste der Suchergebnisse keine markenmäßige Verwendung des markenrechtlich geschützten Keywords darstellt.

Denn die Veröffentlichung einer Anzeige außerhalb der Liste der Suchergebnisse beinhaltet nicht Aussage, dass die in dieser Werbeangezeigten Waren oder Dienstleistungen unter dem in Rede stehenden Suchbegriff angeboten werden. Die Verwendung eines Begriffes als AdWord ist marken- und wettbewerbsrechtlich nicht anders zu bewerten als die (zulässige) Handlungsanweisung bei Presseerzeugnissen, die Anzeige neben einem Artikel zu veröffentlichen, der sich mit einem bestimmten Markenprodukt befasst."


Die Hamburger Richter stimmen damit mit einer älteren, eigenen Entscheidung (LG Hamburg, Urt. v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04) und des OLG Dresden (Urt. v. 30.08.2005 - Az.: 14 U 0498/05 = Kanzlei-Infos v. 31.08.2005) [Vorinstanz: LG Leipzig, Urt. v. 08.02.2005 - Az.: 5 O 146/05] überein.

Auch im weiteren sind die richterlichen Ausführungen lesenswert, denn sie setzen sich mit der Frage auseinander, ob die AdWords-Anzeigen hinreichend deutlich zwischen den freien Such-Ergebnissen und den gekauften Annoncen unterscheiden. Ergebnis: Google trennt durch die Farbwahl und die räumliche Platzierung ausreichend zwischen freien Suchergebnissen und Anzeigen, so dass keine Verschleierung von Wettbewerbshandlungen (§ 4 Nr.3 UWG) vorliegt:

"Wie im Widerspruchsverfahren deutlich geworden ist, ist die Kammer im Erlassverfahren von unzutreffenden Annahmen ausgegangen. Denn anders als der schwarz/weiß-Ausdruck Anl. 7 erkennen lässt, wird bei Google eine AdWords-Anzeige auch dann hinreichend deutlich als Anzeige gekennzeichnet, wenn sie von Google wegen einer besonders intensiven vorhergehenden Nutzung des Links oberhalb der eigentlichen Suchergebnisse eingeblendet wird.

Wie nämlich im Widerspruchsverfahren unstreitig ist - und im Übrigen durch die (farbigen) Beispiele von Adwords-Anzeigen oberhalb der Trefferliste auf der Diskette Anl. AG 2 anschaulich wird - erscheinen AdWords-Anzeigen, die oberhalb der Trefferliste eingeblendet werden, in einem hellblauen Kasten, der die gesamte Bildschirmbreite einnimmt."


Dass es auch im Online-Bereich einer klaren Trennung zwischen (redaktionellem) Inhalt und Werbung bedarf, hat erst vor kurzem das LG Berlin im Fall gegen BILD.T-Online.de festgestellt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 04.08.2005.

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