Bei dem Online-Lebensmittellieferservice Rewe genügt es, das Ursprungsland eines Produkts im Lieferavis kurz vor der Anlieferung mitzuteilen, sofern der Kaufvertrag erst an der Haustür zustande kommt und der Kunde die Lieferung kostenfrei ablehnen kann (OLG Köln, Urt. v. 15.05.2026 - Az.: 6 U 85/25).
Ein Verbraucherverband klagte gegen den Online-Lebensmittellieferservice Rewe. Das Unternehmen listete Produkte wie „Bio Rispentomaten 500 g" auf seiner Website mit einer Auswahl möglicher Herkunftsländer wie Spanien, die Niederlande oder Deutschland auf, wobei die Angaben je nach Verfügbarkeit variierten.
Das konkrete Ursprungsland wurde erst einige Stunden vor der Lieferung in einem per E-Mail versandten Lieferavis sowie auf der Verpackung selbst mitgeteilt.
Die Verbraucherschützer sahen darin ein unzulässiges Vorenthalten wesentlicher Produktinformationen und forderten eine eindeutige Herkunftsangabe bereits auf der Website vor der Bestellung.
Das LG Köln wies die Klage in erster Instanz ab, da die Herkunft vor dem Kauf im Lieferavis und auf der Verpackung angegeben wurde und der Kaufvertrag erst an der Haustür zustande kam (LG Köln, Urt. v. 22.05.2025 - Az.: 88 O 79/24).
Die Berufung blieb ohne Erfolg. Auch das OLG Köln verneinte die Pflicht, die Angaben bereits auf der Website zu machen.
Aufgrund der konkreten Gestaltung des Rewe-Vertrags liege kein Fernabsatzgeschäft vor, da der Kaufvertrag erst an der Haustür zustande komme. In diesem Fall seien Herkunft und Handelsklasse lediglich auf der Verpackung anzugeben, was die Beklagte erfülle.
Selbst wenn man von einem Fernabsatzgeschäft ausgehe, sei der Verbraucher hinreichend informiert, da er das konkrete Ursprungsland noch vor seiner endgültigen Kaufentscheidung im Lieferavis erhalte und die Lieferung kostenfrei ablehnen könne.
Nach Auffassung des Gerichts hätten die speziellen EU-Regeln für Obst und Gemüse Vorrang, sodass die allgemeinen Irreführungsregeln der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) hier keine Anwendung fänden.
Auch aus den UWG-Vorschriften ließen sich keine weitergehenden Online-Informationspflichten herleiten, so die Richter.
Eine Pflicht zur Echtzeit-Angabe auf der Website würde Händler zu einer dauerhaften Synchronisierung von Onlineangebot und Lagerbestand verpflichten, was unzumutbar sei. Der EuGH habe in einem vergleichbaren Zusammenhang praktische Schwierigkeiten anerkannt und eine Kennzeichnung erst auf dem Etikett ausreichen lassen.
Gegen eine Irreführung spreche schließlich, dass die Website offen kommuniziere, dass Herkunft und Klasse je nach Angebot variieren könnten, und der Kunde vorab informiert werde sowie die Lieferung kostenfrei ablehnen könne.