Nach der erst vor wenigen Monaten stattgefundenen Abmahnung wegen eines Nicknames in einem Internet-Forum (Fall Ironsport, vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.06.2005 und die inzwischen erhobene negative Feststellungsklage, vgl. Kanzlei-Infos v. 15.08.2005), ist nun erneut ein Internet-Forum Gegenstand einer juristischen Auseinandersetzung.
Die Antragsstellerin hatte die Antragsgegnerin, die ynnor systems GmbH, wegen rechtswidriger Einträge in einem von der ynnor GmbH betriebenen Forum abgemahnt. Die ehrverletzenden Äußerungen wurden durch unbekannte Dritte vorgenommen.
Die ynnor systems GmbH wird durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten.
Unverzüglich nach Kenntnis erfolgte die Löschung der Postings.
Dies war der Antragstellerin jedoch nicht genug. Sie verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wonach sich die Forums-Betreiberin verpflichten sollte, jedes rechtswidrige Posting stets innerhalb von 24 Stunden zu löschen.
Eine solche Löschung wurde abgelehnt, da die ynnor systems grundsätzlich nicht für fremde Inhalte hafte und nach Kenntnisnahme alle entsprechenden Postings gelöscht habe.
Daraufhin stellte die Abmahnerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Nürnberg-Fürth. In ihrem Antrag stützt sie sich maßgeblich auf eine Entscheidung des AG Winsen, wonach ein Forum-Betreiber innerhalb weniger Stunden die Löschung vorzunehmen habe, vgl. die Kanzlei-Infos v. 18.06.2005.
Das LG erließ jedoch nicht die Verfügung, sondern beraumte vielmehr mündliche Verhandlung für den 02.11.2005 an.