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LG München II: Kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch

Das LG München II (Urt. v. 20.09.2005 - Az.: 2 S 3548/05) hatte über die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Wolfratshausen (Urt. v. 24.05.2005 - Az.: 1 C 4/05) zu entscheiden.

In der 1. Instanz begehrte der Kläger nach § 34 BDSG einen Auskunftsanspruch. Der Beklagte beschäftigte sich auf seiner Internet-Seite mit der beruflichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Daraus leitete der Kläger für sich ab, dass der Beklagte auch Daten über ihn sammeln müsse.

Zu Unrecht wie das AG Wolfratshausen entschied:

"(...) Schon nach der eigenen Darstellung des Klägers bestünde kein Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG. Soweit der Kläger darauf abstellt, er sei mit dem Beklagten im Internet in Kontakt getreten, kann dies alleine noch nicht für die Begründung eines Auskunftsanspruchs genügen.

Der umfassende Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Anspruchssteller Betroffener iSd. § 3 Abs.1 BDSG wäre.

Da der Kläger jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür darstellen konnte, in welcher Form der Beklagte irgendwelche Daten über ihn vorgehalten haben könnte, ist er auch nicht Betroffener."


Und weiter:

"Entgegen der Auffassung des Klägers (...) wäre alleine über den Auskunftsanspruch nachzudenken, wenn der Kläger darstellen könnte, dass der Beklagte Daen über Mandanten des Prozessbevollmäcjtigten des Klägers sammelte. Hierfür fehlt es allerdings an jedem nachvollziehbaren Vortrag.

Eine andere Auffassung würde auch den Schutzbereich des § 34 BDSG auf einen den Zweck des Gesetzes überschreitenden, objektiv nicht mehr eingrenzbaren Personenkreis ausweiten."


Identisch sieht dies das Berufungsgericht, das LG München, welches das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt hat:

"Die Tatsache, dass der Kläger Manant der Kanzlei (...) ist und der Beklagte Daten über diese Kanzlei sammelt, führt noch nicht dazu, den Kläger als Betroffenen iSd. § 3 Abs.1 BDSG anzusehen. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Daten über den Kläger sammelt, sind weder dargetan noch beweisen. Für eine Sonderbeziehung zwischen den Parteien hat der Kläger keinen Sachvortrag gebracht, geschweige denn bewiesen."

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