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LG Berlin: Keine Haftung einer Suchmaschine für inhaltsgleiche Verstöße

Das LG Berlin (Beschl. v. 13.01.2005 - Az.: 27 O 573/04) hat entschieden, dass Suchmaschinen für inhaltsgleiche Verstöße nicht haften.

Gegen die die Schuldnerin, eine bekannte Suchmaschine, war in der Vergangenheit aufgrund rechtswidriger Inhalte unter URL Nr. 1 eine einstweilige Verfügung erlassen worden. Diese URL Nr.1 wurde entfernt.

Wenig später tauchten die gleichen Inhalte unter URL Nr.2 auf. Nun stellte sich die Frage, ob die Suchmaschine dies von vornherein hätte ausfiltern müssen.

Eine solche Pflicht lehnen die Berliner Richter ab:

"Die Kammer geht davon aus, dass es der Schuldnerin vorliegend nicht möglich ist, durch zumutbare Prüfungspflichten die Unterlassung kerngleicher Einträge wie der beanstandeten sicherzustellen. (...)

Nachdem die Schuldnerin von den rechtswidrigen Inhalten der vom Verbotstenor umfassten Hyperlinks Kenntnis erhalten hat, hat sie jene unstreitig umgehend gesperrt. Sie hat konkret und detailliert vorgetragen, dass es ihr technisch nicht möglich war, kerngleiche bzw. gleichartige Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einem vorgezogenen Filterverfahren zu erkennen und zu sperren.

Angesichts der Schlüsselfunktion der Suchmaschinen als Navigationshilfen, die der breiten Öffentlichkeit den Weg zu Inhalten im Internet erst ermöglichen, ist davon auszugehen, dass dem Suchmaschinenbetreiber nur die Einhaltung des Unterlassungsgebots bzgl. der vom Verbotstenor umfassten konkreten Einträge in der Trefferliste der Suchmaschine obliegt."


Und weiter:

"Dabei braucht der Betreiber nämlich weder umfangreiche Nachforschungen unter hohem personellen und technischen Aufwand durchzuführen, noch ist er verpflichtet, alle Einträge, die als Ergebnis für die eingegebene Kombination von Suchbegriffen angezeigt wurden, sperren zu lassen. Dagegen kann ihm nicht zugemutet werden nachzuprüfen, ob ähnliche Einträge aus der Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als rechtswidrig anzusehen sind.

Die Schuldnerin hat detailliert dargetan, dass bei den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Filterns durch die Filter auch rechtmäßige Beiträge zu Tage gefördert würden und sie als Konsequenz daraus, die jeweiligen Treffer - noch dazu erheblichen Umfangs - einer menschlichen Bewertung zu unterziehen gezwungen wäre. Dies ist dem in Anspruch genommenen Suchmaschinenbetreiber nicht zumutbar."


Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit Suchmaschinen & Recht ein eigenes Info-Portal zur rechtlichen Problematik von Suchmaschinen.

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