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LG Köln: Abmahnkosten bei Privatauktion urheberrechtswidriger Kopier-Software

Das LG Köln (Urt. v. 23.11.2005 - Az: 28 S 6/05) hatte zu entscheiden, ob auch das bloße Einstellen eines privaten Verkaufsangebots urheberrechtswidriger Kopier-Software eine Rechtsverletzung darstellt.

Der Kläger, der deswegen abgemahnt und von dem Zahlung der Abmahnkosten verlangt wurde, erhob negative Feststellungsklage. In der 1. Instanz vor dem AG Köln (Urt. v. 06.04.2005 - Az.: 113 C 463/04) gewann er.

In der Berufungsinstanz vor dem LG Köln wurde diese Entscheidung nun aufgehoben und die Beklagten, acht Vertreter aus der Musikbranche, erhielten vielmehr Recht.

In der 32seitigen (!) Entscheidung der Kölner Richter finden sich alle aktuellen Probleme angesprochen, die es derzeitig im Zusammenhang mit eBay und urheberrechtswidriger Kopier-Software so gibt:


Leitsätze:
"1. Das bloße Einstellen eines Verkaufsangebots bei eBay für eine Software, die technische Kopierschutz-Mechanismen umgehen kann, ist als zwar weder als "Verbreitung" noch als "Verkauf" iSd. § 95a UrhG anzusehen. Erfüllt ist jedoch die Tathandlung der "Werbung", da jedem Verkaufsangebot eine werbende Handlung immanent ist. Auch Privatpersonen bei einer nicht-geschäftlichen Auktion können somit "werben" iSd. dieser Vorschrift und begehen eine Rechtsverletzung.

2. Massenweise, mittels weitgehend wortidentischer Schriftsätze betriebene Abmahnungen sind dann nicht rechtsmißbräuchlich, wenn mit ihnen auch eine Vielzahl von Rechtsverletzungen verfolgt wird. Alleine aus der quantitativen Anzahl lässt sich noch kein zwingender Rückschluss auf einen Missbrauch ziehen."


Das Urteil ist das Erste, das sich mit der Frage beschäftigt, ob das bloße Anbieten einer solchen Software im Rahmen einer Privatauktion auch schon rechtswidrig iSd. § 95a UrhG ist. Die Richter bejahen dies, da zwar in der Angebotseinstellung bei eBay keine "Verbreitung" und auch kein "Verkauf" zu sehen sei, sehr wohl aber eine "Werbung".

Der letzte Teil des Urteils beschäftigt sich ausführlich mit dem Punkt, ob das massenweise Versenden nahezu inhaltsgleicher Schriftsätze im Rahmen von Abmahnungen nicht automatisch zu einem Rechtsmissbrauch führt, was das LG Köln aber ablehnt.

Siehe generell zum Problem von Kopierschutz-Software und dem neuen Urheberrecht unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Urheberrecht".

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