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LG Darmstadt: Schadensersatz bei verspäteter Provider-Rechnungsstellung

Das LG Darmstadt (Urt. v. 20.04.2005 - Az.: 25 S 263/04) hatte zu entscheiden, ob einem Kunden ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn der Internet-Provider die monatlichen Rechnungen verspätet schickt.

Im konkreten Fall war eine monatliche Abrechnung vertraglich vereinbart worden. Die Beklagte, der Internet-Provider, übersandte die Abrechnung aber erst nach mehr als 6 Monaten.

Hierin sah der Kläger eine vertragliche Nebenpflichtverletzung und begehrte Schadensersatz, da er bei Kenntnis der Höhe der Rechnungen in einen anderen Tarif des Anbieters gewechselt wäre und somit Kosten gespart hätte.

Dem hat das LG Darmstadt Recht gegeben:

"Die [Klage hat] insoweit Erfolg, als der Kläger einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die Beklagte geltend macht.

Gemäß Ziff. 10.1 der AGB hat sich die Beklagte verpflichtet, den Kunden in der Regel eine monatliche Rechnung zu erteilen. Dagegen hat die Beklagte eindeutig verstoßen, indem sie erst nach etwa 6,5 Monaten die angefallenen Nutzungsentgelte über die Deutsche Telekom AG abgerechnet hat und erst im Verlauf des Rechtsstreits die Einzelverbindungsnachweise darüber vorgelegt hat.

Die Beklagte hat durch das Fehlen einer zeitnahen Abrechnung dem Kläger die Möglichkeit genommen, zu einem früheren Zeitpunkt als tatsächlich geschehen, einen Tarifwechsel auf den ihn günstigeren Tarif (...) vorzunehmen. Er konnte sich daher nicht frühzeitig auf die Rechnungshöhe einstellen und/oder sein Nutzungsverhalten im Internetgebrauch ändern.

Daher steht dem Kläger (...) ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der durch den verspäteten Tarifwechsel entstandenen Mehrkosten zu (...)."

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