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OLG Köln: Umfang der Auskunftsverpflichtung bei Urheberrechtsverletzungen

Das OLG Köln (Beschl. v. 10.2.2005 - Az.: 6 W 123/04) hatte darüber zu entscheiden, welche Pflichten einen Schuldner bei der Auskunftserteilung einer Urheberrechtsverletzung treffen.

Die Schuldnerin wurde gegenüber der Gläubigern wegen Urheberrechtsverletzung u.a. zur Auskunft über Art und Umfang der Umsätze und Rechnungen verurteilt.

Die Schuldnerin wandte nun im Zwangsvollstreckungsverfahren ein, dass ihr eine Auskunft weitestgehend nicht möglich sei, da die benötigten Unterlagen bei einer dritten Person lägen, auf die sei keinen Zugriff habe.

Dem ist das OLG Köln gefolgt:

"Kann der Schuldner die geschuldete Handlung nicht ohne Mitwirkung eines Dritten bewirken, so scheidet (...) die Anwendung von Zwangsmitteln nicht von vornherein aus. Vielmehr ist der Schuldner verpflichtet, alles zumutbare zu tun, um sich von dem mitwirkungspflichtigen Dritten die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen (...).

Die Schuldnerin ist danach ungeachtet der Frage, ob sie eine solche Mitwirkung rechtlich erzwingen kann, zumindest zu dem Versuch verpflichtet, ihren Nachfolger zur Einsichtsgewährung zu veranlassen (...). Es liegt im übrigen nahe, den neuen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) als verpflichtet anzusehen, der Schuldnerin den notwendigen Einblick in die Geschäftsunterlagen zu gewähren. (...)

Der Senat lässt die Frage der rechtlichen Mitwirkungspflicht des neuen Geschäftsführers der Beklagten zu 1) im Ergebnis offen. Denn die Verpflichtung der Schuldnerin, diesen Mitwirkungsanspruch - notfalls auch gerichtlich - durchzusetzen, steht unter dem Vorbehalt der Unzumutbarkeit und der Schuldnerin sind unter Berücksichtigung aller Umstände weitere Maßnahmen zur Erlangung der Einsicht in die Unterlagen derzeit nicht zumutbar.

Der neue Alleingesellschafter und Geschäftsführer hatte im Jahre 2001 ausweislich des auszugsweise vorgelegten Kaufvertrages seinen Wohnsitz in M in Spanien. Dort hat ihn die Schuldnerin nach ihrem Vortrag zuletzt im ersten Quartal des Jahres 2002 erreicht. Später sind unter der angegebenen Adresse an ihn gerichtete Briefe unbeantwortet geblieben und auch über Handy war Herr O für die Schuldnerin nicht erreichbar (...)."


Die Kölner Richter verneinen hier im konkreten Fall eine Pflicht der Schuldnerin nur deswegen, weil der Dritte unbekannt verzogen war. Wäre der Dritte unproblematisch erreichbar gewesen, wäre die Schuldnerin verpflichtet gewesen, notfalls auf Herausgabe der entsprechenden Dokumente zu klagen.

Daher merkt das OLG Köln auch an:

"Die Situation kann indes anders zu beurteilen sein, wenn der Schuldnerin, sei es durch die Gläubigerin sei es auf andere Weise, zukünftig eine aktuelle Adresse des Herrn O bekannt werden sollte. In diesem Falle wird sie sich aus den dargelegten Gründen zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen nach Kräften nachhaltig zu bemühen haben, hinreichende Informationen zu erhalten, um ihre Auskunft zu vervollständigen."

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