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OLG Celle: Klagebefugnis eines Verbandes bei Internet-Streitigkeiten

Das OLG Celle (Urt. v. 19.01.2006 - Az.: 13 U 191/05) hatte darüber zu entscheiden, welche Voraussetzungen an einen Wettbewerbsverband zu stellen sind, damit dieser Unternehmer im Internet wegen angeblicher Wettbewerbsverletzungen auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Beklagte betreibt Internetseiten mit pornografischem Inhalt. Um Zugang zu diesen Seiten zu erhalten, musste der Nutzer ein bestimmtes Altersverifikationssystem (AVS) verwenden. Dieses AVS sah die Klägerin als nicht ausreichend an, so dass zugleich ein Wettbewerbsverstoß gegeben sei.

Der Kläger beschritt den Gerichtsweg, konnte jedoch lediglich darlegen, dass Mitglieder im Marktsegment der Beklagten tätig waren.

"Bei der Frage, ob dem Kläger eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, sind diejenigen Mitglieder des Klägers zu berücksichtigen, die sich auf demselben räumlichen und sachlichen Markt mit der Beklagten als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können. Der maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt (...)."

Und weiter:

"Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Es ist fraglich, ob überhaupt ein Mitgliedsunternehmen des Klägers mit der Beklagten (...) im Wettbewerb steht. Zwar umfasst der sachliche Markt auch durch andere Medien als das Internet - insbesondere durch Zeitschriften, Tonträger oder Fernsehen - verbreitete Pornografie. Selbst auf diesem weiteren Markt gehören dem Kläger aber keine Unternehmen an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte vertreiben (...).

Von den Mitgliedern des Klägers kommt allenfalls die B. U. GmbH in Betracht, bezüglich welcher der Kläger allerdings selbst vorträgt, dass sie nur ab 16 Jahren freigegebene Artikel vertreibe, nicht jedoch pornografische Inhalte. Es kann offen bleiben, ob unter diesen Umständen von einem Wettbewerbsverhältnis zwischen der B. U. GmbH und der Beklagten ausgegangen werden kann."


Die Klage wurde somit schon aus formalen Gründen abgewiesen, weil der Kläger nicht hinreichend seine Klagebefugnis darlegen konnte.

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