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AG Bremen: Vertragsstrafe für Spaßbieter bei eBay

Das AG Bremen (Urt. v. 20.10.2005 - Az.: 16 C 168/05) hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe des Verkäufers bei eBay gegenüber Spaßbietern wirksam ist.

Der Kläger versteigerte bei eBay seinen PKW. Das Angebot enthielt auch eine Klausel, die Personen, die eigentlich keine Kaufabsicht haben, aber dennoch mitsteigern (sog. Spassbieter) androhte, sie müssten 30% des Kaufpreises als Schadensersatz leisten.

Der Beklagte ersteigerte das Auto, verweigerte aber die Abnahme und die Bezahlung. Er wandte ein, sein Bruder habe seinen Rechner ohne sein Wissen verwendet.

Darauf machte der Kläger 30% des Kaufpreises als Schadensersatzes geltend. Und bekam vom Bremer Amtsgericht Recht.

"Die Vereinbarung ist auch wirksam. Es handelt sich nicht um eine nach §§ 305ff. BGB zu prüfende Allgemeine Geschäftsbedingung. der Beklagte hat zu einer vollzogenen oder geplanten mehrfachen Verwendung (...) oder zu einer unternehmerichen Tätigkeit des Klägers (...) nichts vorgetragen. Die Gestaltung des Angebots selbst spricht gegen eine mehrfache Verwendung."

Den Einwand, Vertragspartner sei sein Bruder, hat das Gericht ebenfalls nicht geltend lassen:

"Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag dadurch zustande gekommen, dass vom Computer des Beklagten das Höchstgebot (...) abgegeben wurde. (...)

Der Kläger durfte sich nämlich auf den Rechtsschein verlassen, den der Beklagte dadurch gesetzt hat, dass er die Benutzung seiner Benutzernamens (...) durch seinen Bruder zumindest fahrlässig ermöglicht hat. Das Handeln unter einem fremden Benutzernamen im Internet ist ebenso zu bewereten wie das Handeln unter dem fremden Namen sonst (...).

Damit haftet der eBay auch dann, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden entweder kannte (...) oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können (...)."


Im weiteren macht das AG Bremen deutlich, dass es diesen Rechtsschein nur deswegen angenommen hat, weil der Beklagte lediglich vorgetragen hatte, sein Bruder sei es gewesen. Hätte der Beklagte dagegen grundsätzlich eingewandt, es sei ein unbekannter Dritter gewesen, wäre die Klage - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung - dagegen abgewiesen worden.

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