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LG Flensburg: Massenaufforderung an Access-Provider zur IP-Speicherung rechtswidrig

Das LG Flensburg (Urt. v. 25.11.2005 - Az.: 6 O 108/05) hat entschieden, dass die massenhafte Aufforderung an einen Access-Provider, bestimmte IPs zu speichern, rechtswidrig ist.

Im Rahmen der straf- und zivilrechtlichen Ermittlungen gegen Raubkopierer des Spiels "Earth 2160" hatte die von den Rechteinhaberin eingeschaltete Software-Firma an einen Access-Provider zahlreiche Aufforderungen per E-Mail verschickt, die Daten zu bestimmten IPs zu speichern. Diese Aufforderung geschah in der Absicht, dass die wenig später von den Rechteinhabern eingeschalteten Strafverfolgungsbehörden auch etwaige Daten ermitteln konnten und nicht zwischenzeitlich die wichtigen Infos gelöscht wurden.

Die Gegenseite hatte die IPs aufgrund der Überwachung der einschlägigen, urheberrechtswidrigen Tauschbörsen ermittelt.

Der betroffene ISP wehrte sich nun gegen diese Flut von Mails und bekam damit Recht.

"Unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (...) kann die Verfügungsklägerin die Unterlassung der Übersendung der E-Mails (...) verlangen. (...) Denn die unaufgeforderte Übersendung von über 500 Maiuls in knapp zwei Wochen, darunter die Übersendung von 167 Mails an einem Tag, können durchaus (...) zu Störungen des Betriebes in Teilbereichen führen.

Zumindestens 1 Mitarbeiter musste in der genannten Zeit abgestellt werden, um die Eingänge zu bearbeiten. Er fehlte der Klägerin infolgedessen in der ihm übertragenen Funktion."


Und weiter:

"Vor allem hat sie keinen Anspruch auf Speicherung von Daten (...) Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem TDG. Denn der Access-Provider ist gemäß § 9 Abs.1 TDG für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, seine Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (...)."

Hinsichtlich eines potentiellen Unterlassungsanspruchs führen die Richter aus:

"Unberührt von dieser Privilegierung der bloßen Durchleitung von Informationen bleibt der Access-Provider nach § 8 Abs.2 S.2 TDG zur Entfernung oder Sperrung (...) nach den allgemeinen Gesetzen nur verpflichtet, wenn er Kenntnis von rechtswidrigem Tun erlangt hat. Insoweit besteht ab Kenntniserlangung die verschuldensunabhängige Störerhaftung, die einfache positive Kenntnis vom Verstoß voraussetzt (...). Die ab Kenntniserlangung bestehende Störerhaftung begründet indes lediglich einen Unterlassungsanspruch, aber keine Schadensersatz-Auskunftsansprüche (...).

Dies bedeutet, dass die Verfügungsbeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen konnte, irgendwelche Daten oder Informationen zu speichern. Aus diesen genannten Gründen ergab sich (...) keine Veranlassung, der Verfügungsklägerin E-Mails in der dargestellten Form und Anzahl zu übersenden."

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