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BGH: Abwerbung am Arbeitsplatz II

Der BGH (Urt. v. 09.02.2006 - Az.: I ZR 73/02) hatte darüber zu entschieden, ob die Abwerbung am Arbeitsplatz unter bestimmten Umständen wettbewerbswidrig ist. Die Zivilrichter führen damit ihre eigene Rechtsprechung fort, nach der grundsätzlich eine Abwerbung am Arbeitsplatz zulässig ist, wenn der Anruf über eine erste Kontaktaufnahme nicht hinausgeht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.03.2004.

Diese Rechtsprechung bestätigen die Richter auch in der neuen Entscheidung:

"Das Abwerben der Mitarbeiter eines anderen Unternehmens ist als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. Es ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden (...)

(...) Der Senat [hat] entschieden, dass der Anruf bei Mitarbeitern eines anderen Unternehmens am Arbeitsplatz nur dann ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Mittel der Abwerbung ist, wenn er über eine erste kurze Kontaktaufnahme hinausgeht (...). Ein Anruf, bei dem ein Mitarbeiter erstmalig nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz beschrieben wird sowie gegebenenfalls eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Unternehmens besprochen wird, ist danach grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig."


In dem neuen, nun zu beurteilenden Sachverhalt war die Besonderheit, dass die angerufenen Mitarbeiter auf einer Festnetznummer am Arbeitsplatz selber, sondern auf einer Handy-Nummer anriefen. Dadurch entstehen neue Probleme:

"Der Personalberater weiß bei einem Anruf auf einem Mobiltelefon in aller Regel nicht, in welcher Situation er den Angerufenen erreicht. Falls er nicht zu einer Zeit anruft, in der mit einer beruflichen Tätigkeit keinesfalls zu rechnen ist, nimmt er zumindest in Kauf, dass er den Angerufenen bei einer Tätigkeit für sein Unternehmen, etwa auch am Arbeitsplatz oder bei einem Kundengespräch, stört und dessen Diensttelefon für andere eingehende Gespräche vorübergehend blockiert.

Ebenso wie bei einem Anruf auf dem Festnetzanschluss wird zudem nicht jeder Arbeitnehmer in der für ihn so wichtigen und oft heiklen Frage eines möglichen Arbeitsplatzwechsels unvermutet von einer ihm fremden Person - und dies in einem von ihm nicht gewählten Umfeld - angerufen werden wollen."


Im Ergebnis bejaht somit der BGH auch für Abwerbe-Anrufe auf Handys seine bisherigen Grundsätze:

"Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Anrufen bei Mitarbeitern anderer Unternehmen zu Abwerbungszwecken, bei denen dienstliche Telefoneinrichtungen benutzt werden, ist nicht danach zu unterscheiden, ob Festnetz- oder Mobiltelefone benutzt werden."

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