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OLG Düsseldorf: Nachrangige Haftung von Forums-Betreibern bei Schmähkritik

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.04.2006 - Az.: 1-15 U 180/05) hat entschieden, dass Forums-Betreiber bei rechtswidrigen Beiträgen nur nachrangig haften.

Zunächst müsse der Verletzer denjenigen zur Löschung auffordern, der den rechtswidrigen Beitrag verfasst habe.

"Da die Beklagte als Betreiberin des Forums spätestens durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers Kenntnis von dem unzulässigen Inhalt des Beitrags des (...) erhalten hat, kann von ihr grundsätzlich das tatsächliche Entfernen bzw. Sperren verlangt werde (...). Denn der Diensteanbieter, der Kenntnis erlangt hat, ist (...) verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, um die Information zu entfernen oder zu sperren (...).

Eine Ausnahme kann nach Auffassung des Senats dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt. In diesen Fällen ist vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert hat."


Damit macht das Gericht klar, dass es seine Interpretationen nur auf Meinungen beschränkt wissen will. Handelt es sich bei den rechtswidrigen Beiträgen dagegen vielmehr um unwahre Tatsachen (= etwas, was objektiv dem Beweis zugänglich ist und nachweislich nicht zutrifft), dann sind die Grundsätze (wohl) nicht übertragbar, da hier auch nicht der Schutz des Art. 5 GG greift.

Handle es sich um ein Meinungsforum, so die Düsseldorfer Richter, komme eine Haftung des Forums-Betreiber nur noch dann in Betracht, wenn der Verletzer nicht identifizierbar ist, z.B. weil er anonym gepostet habe.

"Da die Beklagte dem Kläger die Identität des (...) nicht bekannt gegeben hat und der Kläger diesen deswegen nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen konnte, besteht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dem Kläger mitgeteilt zu haben, dass die IP-Adresse (die individuelle Rechnernummer) bekannt sei.

Denn über diese kann rein technisch zwar der Computer ermittelt werden, über den der Beitrag verfasst worden ist. Für einen Laien dürfte allerdings schon fraglich sein, wie man diese Daten erhalten kann. Zudem ist der Provider, der über den Namen des Inhabers der IP­-Adresse Auskunft geben könnte, hierzu schon aus Datenschutzgründen nicht ohne weiteres verpflichtet und wird dies in der Regel auf eine private Anfrage hin ohne Vorlage eines entsprechenden Titels oder einer Anordnung nach §§ 100 g, 100 h StPO verweigern."


Und weiter:

"Hinzu kommt, dass die IP-Adressen bei den Providern in der Regel nach Ablauf von 80 Tagen gelöscht werden und es teilweise in der Rechtsprechung für unzulässig gehalten wird, dynamische IP-Adressen zu speichern, soweit sie nicht mehr für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sind (AG Darmstadt, Urt. v. 30. Mai 2005, 300 C 394/04). Dies wird dazu führen, dass die Provider die IP-Adressen und die damit verbundenen Daten teilweise in kürzerer Frist löschen werden.

Zudem ist selbst dann, wenn Auskunft über den Namen des Inhabers der IP­Adresse erteilt wird, nicht gesichert, dass der Verfasser des Beitrags ermittelt werden kann. Denn in vielen Fällen haben mehrere Personen, nicht nur der Inhaber der IP­-Adresse, Zugriff auf einen Computer und könnten diesen genutzt haben. Sollte der Computer, auf dem der Beitrag verfasst worden ist, in einem Internet-Cafe stehen, dürfte es kaum möglich sein, den Verfasser zu ermitteln."


Die aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf darf weder über- noch unterbewertet werden. Wichtig festzuhalten ist, dass sie nur dann relevant wird, wenn es sich bei dem strittigen Beitrag um eine Meinung handelt. Auf unwahre Tatsachenbehauptungen wird die Entscheidung nur schwer übertragbar sein.

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