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BGH: Grundlagen-Urteil zu Verträgen über R-Gespräche - VOLLTEXT

Die Grundlagen-Entscheidung des BGH (Urt. v. 16.03.2006 - Az.: III ZR 152/05) zu R-Gesprächen liegt nun im Volltext vor:

"Leitsätze:
1. Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikations-dienstleistungsverträgen - über die Grundsätze der Duldungs- und An­scheinsvollmacht hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruch­nahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).

2. Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulie­rungsbehörde geführt Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.

3. Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Her­stellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung besteht gemäß § 312d Abs. 3 BGB nicht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt."


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