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BGH: Streitwert bei rechtswidrigen Internet-Werbemaßnahmen

Der BGH (Beschl. v. 24.03.2005 - Az.: I ZR 157/04) hatte darüber zu entscheiden, welcher Streitwert bei rechtswidrigen Internet-Werbemaßnahmen angemessen ist.

Hierzu führen die BGH-Richter aus:

"Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. August 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (...).

Der Streitwert ist in beiden Vorinstanzen auf 10.000 € festgesetzt worden. Dies entsprach der eigenen Streitwertangabe der Klägerin, die dabei nach ihrem Vortrag in der Klageschrift berücksichtigt hat, daß die Website gerade für Unternehmen, die Internetdienstleistungen anbieten, eine äußerst bedeutsame Werbemaßnahme ist.

Es ist darüber hinaus nichts dafür ersichtlich, daß der Beklagte als Mitbewerber für die Klägerin nennenswerte Bedeutung gehabt hat oder in Zukunft haben könnte. Er hat unstreitig sein Gewerbe abgemeldet; seine Internetadresse (...) ist seit dem 20. November 2003 nicht mehr registriert.

Der beanstandete Internetauftritt des Beklagten konnte bereits bei Klageerhebung nicht mehr aufgerufen werden."


Aus der Entscheidung lassen sich zwei Dinge ableiten: Erstens, dass die Webseite für Unternehmen, die Internet-Dienstleistungen anbieten, eine extrem wichtige wirtschaftliche Bedeutung haben. Und zweitens, ein Streitwert reduziert sich, wenn das beklagte Unternehmen gar nicht mehr aktiv ist.

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