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OLG Hamburg: Vergleichende Werbung für Telefon-Tarife (DTAG ./. Tele 2)

Das OLG Hamburg (Urt. v. 17.11.2005 - Az.: 3 U 88/05) hatte über eine vergleichende Werbung für Telefon-Tarife zu entscheiden.

Der Anbieter Tele 2 hatte in seiner Werbung beispielhaft einen billigeren Tarif herausgesucht und diesen mit der Deutschen Telekom AG (DTAG) verglichen. Die DTAG sah hierin einen Rechtsverstoß, da der Verbraucher anhand des Beispiels generalisierend davon ausgehe, dass die Tarife der Tele 2 stets billiger seien.

Dieser Ansicht ist das OLG Hamburg nicht gefolgt.

Vielmehr nehmen die Hamburger Richter an, dass eine vergleichende Werbung von Telefondiensteanbietern nicht automatisch deswegen wettbewerbswidrig ist, weil ein Anbieter sich beispielhaft bestimmte Minutenpreise heraussucht und vergleicht. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn die angegebenen Preise zutreffend sind und klar und deutlich erkennbar ist, dass die gewählten Tarife nur für eine bestimmte Auswahl zutreffen:

"Der gegenteiligen Annahme des Landgerichts ist nicht zu folgen. Das Argument des Landgerichts, es entstünde der Eindruck, die von der Frau im Spot gemachten Angaben zur Zeitspanne und Destination des Telefongesprächs seien "zufällig gewählt" und ein "willkürlich und spontan herangezogenes Beispiel, das sich auch auf weitere Bereiche und Zeiten übertragen lasse", enthält keine Begründung und ist auch sonst so nicht stichhaltig. (...)

Vielmehr wird der Referenzverbraucher bei ausdrücklich genannten und deutlich gemachten speziellen Hinweisen diese zu seinem Verständnis eines Preisvergleichs auch heranziehen und nicht etwa für überflüssig halten, zumal ihm bekannt ist, dass es ganz unterschiedliche Telefontarife je nach Uhrzeit, Tag und Destination gibt.

Die Annahme, der Verbraucher würde etwa immer alles generalisierend verstehen, wäre lebensfremd. Das hat der Senat in einer Vielzahl von Fällen so entschieden, daran ist festzuhalten."

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