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AG Hamburg-Wandsbek: Beweispflicht bei Premium-SMS

Das AG Hamburg Wandsbek (Urt. v. 02.05.2006 - AZ.: 713a C 256/05) hat laut einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg eine Klage des Telefon-Anbieters E-Plus abgewiesen, weil das Unternehmen nicht beweisen konnte, dass der Kunde die in Rechnung gestellten Premium-SMS in Anspruch genommen hatte:

(Aus der Pressemitteilung:) "Der Mobilfunkanbieter behauptete, er sei aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Diensteanbieter zum Einzug von dessen Forderung berechtigt. Der Kunde bestritt dies. Trotz Aufforderung des Gerichts legte der Mobilfunkanbieter weder den Vertrag mit dem Diensteanbieter vor noch wurden Einzelheiten der Absprache offen gelegt; es wurde lediglich der Geschäftsführer des Dienstanbieters als Zeuge benannt. Das Gericht hielt diesen Sachvortrag für unzureichend.

Das Mobilfunkunternehmen habe überdies nicht dargelegt, dass der Kunde und der Diensteanbieter wirksam einen Vertrag über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in Gestalt der Premium SMS und deren Entgelt abgeschlossen habe und der Diensteanbieter seinen Teil der geschuldeten Leistung erbracht habe."


Das Hamburger Gericht liegt damit auf der gleichen Linie wie zahlreiche weitere Gerichte, die den TK-Anbieter für beweispflichtig in solchen Fällen halten, vgl. z.B. das AG Aachen ( = Kanzlei-Infos v. 21.12.2004), AG Elmshorn ( = Kanzlei-Infos v. 09.11.2005) oder das AG München (= Kanzlei-Infos v. 15.05.2005).

Zum Bereich der Mehrwertdienste vgl. auch unser Info-Portal "Mehrwertdienste & Rechte".

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