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LG Bielefeld: Abmahnungsmissbrauch bzgl. Preisangaben bei Online-Shops

Das LG Bielefeld (Urt. v. 02.06.2006 - Az.: 16 O 53/06) hat entschieden, dass die Abmahnungen der Digital WorldNet rechtsmissbräuchlich und somit nichtig sind.

Das Berliner Unternehmen hatte innerhalb kürzester Zeit mehr als 100 Online-Shops wegen angeblich fehlerhafter Preisangaben abgemahnt und den Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten verlangt.

Zu Unrecht wie nun die Bielefelder Richter entschieden. Ein betroffenes Unternehmen hatte gegen Digital WorldNet negative Feststellungsklage erhoben.

"Ein wesentliches Indiz für Rechtsmissbrauch liegt in einem massenhaften Vorgehen (Vielzahl von Abmahnungen) wie es hier festzustellen ist. Dabei bedarf es keiner Klärung, ob die - teilweise spekulativen - Darlegungen der Klägerin, es seien innerhalb weniger Tage mindestens 600 ähnlich gelagerte Abmahnungen versandt worden, zutreffen.

Jedenfalls rund 100 Abmahnungen innerhalb weniger Tage, die sämtlich die auch hier gerügten Verstöße betreffen, hat die Klägerin mit der dem Schriftsatz vom 27.04.2006 beigefügten tabellarischen Aufstellung beigelegt. Dadurch sind gravierende Umstände für einen Rechtsmissbrauch substantiiert vorgetragen, denen die Beklagte konkrete Einwände nur in zwei Fällen (...) entgegengesetzt hat."


Und weiter:

"Ob bereits die danach gegebene Vielzahl von Abmahnungen die Feststellung von Rechtsmissbrauch trägt, mag zweifelhaft sein. Hinzu kommen weitere Umstände, die sachfremde Motive der Beklagten indizieren: Es ist nämlich sehr fraglich, ob die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen. Was die vermissten Angaben zur Umsatzsteuer angeht, ist es zumindest zweifelhaft, ob sie geeignet wären, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (...)."

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