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LG Coburg: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei eBay = Wettbewerbsverstoß

Das LG Coburg (Urt. v. 09.03.2006 - Az.: 1HK 0 95/05) hat noch einmal in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass eine fehlerhafte fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung bei eBay-Angeboten wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann.

Die Verfügungsbeklagte hatte zudem bei ihrem Impressum weder eine E-Mail-Adresse noch eine Telefon-Nummer angegeben.

Die Coburger Richter ließen keinen Zweifel daran, dass das Handeln der Beklagten rechtswidrig war:

"Danach ist ein Teledienstanbieter (...) verpflichtet, Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten und insbesondere Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, zu machen (...).

Diesen Anforderungen genügt das Angebot vom 07.11.2005 nicht, da weder eine "eMail-Adresse" noch eine Telefonnummer dem Angebot zu entnehmen ist. Die Informationspflichten im Sinne des § 6 TDG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Sie stellen daher Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 TDG dar (...)."

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