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VG Gelsenkirchen: Auch Internet-Werbung für Sportwetten verboten

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschlüssen vom 1. August 2006 das von der Bezirksregierung Düsseldorf gegenüber den Fußballvereinen VfL Bochum und Borussia Dortmund verfügte Verbot bestätigt, auf ihrer Internetseite für Sportwetten zu werben, die nicht von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co oHG (WestLotto) angeboten werden.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei der allein möglichen summarischen Überprüfung im Eilverfahren vieles für die Rechtmäßigkeit der streitigen Untersagungsverfügung spreche. Insbesondere sei die Bezirksregierung Düsseldorf sachlich zuständig, weil die Internetseite entgegen der Auffassung der Vereine als Mediendienst und nicht als Teledienst anzusehen sei.

Die Untersagungsverfügung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden, denn sie entspreche der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 geschaffenen Rechtslage. Danach sei gegenwärtig auch in Nordrhein-Westfalen die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verboten. Dies schließe als zwangsläufige Konsequenz das Verbot einer dahinzielenden Werbung auch im Internet ein. Europäisches Gemeinschaftsrecht stehe dieser Bewertung nicht entgegen.

Az.: 14 L 872/06 und 14 L 981/06

Quelle: Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 04.08.2006

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