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OLG Frankfurt a.M.: Quellcode-Besichtigungsanspruch im Eilverfahren

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 17.01.2006 - Az.: 11 W 21/05) hatte zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Einsicht in den Quellcode einer Software im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens möglich ist.

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist eine Art beschleunigtes Gerichtsverfahren für besonders dringende Fälle. Dies ist vor allem in Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrechtsstreitigkeiten häufig der Fall. Anders als im herkömmlichen Gerichtsverfahren überprüft das Gericht hier nur summarisch die einzelnen Rechtspositionen des Klägers und Beklagten und trifft eine vorübergehende Entscheidung. Normalerweise schließt sich dann das Hauptsacheverfahren an, in dem dann der Rechtsstreit endgültig und verbindlich entschieden wird.

Nun hatten die Frankfurter Richter zu beurteilen, ob in einem solchen vorläufigen Verfahren quasi die Hauptsache schon vorweg genommen werden darf, indem dem Kläger ein Anspruch auf Quellcode-Einsicht zugestanden wird.

Das OLG Frankfurt findet auf diese Frage eine differenzierte Antwort:

"Der Besichtigungsanspruch (...) kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (...). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die einstweilige Verfügung nur zur Sicherung, nicht zur Befriedigung des Hauptanspruchs führen darf. Das Gericht darf daher nicht aussprechen, dass der Antragsgegner die zu besichtigenden Datenträger dem Antragsteller . persönlich zugänglich machen muss oder ein Dritter seine bei der Besichtigung gewonnenen Erkenntnisse und Feststellungen an den Antragsteller weitergeben darf.

Vielmehr darf die Sicherungsverfügung nur anordnen, dass der Antragsgegner die Besichtigung der Datenträger einem vom Gericht bestimmten, zur völligen Verschwiegenheit verpflichteten Sachkundigen zu ermöglichen hat. Der Sachkundige hat seinen Bericht bei Gericht zu hinterlegen. Er steht dem Antragsteller grundsätzlich erst zur Einsichtnahme frei, wenn dieser einen Hauptsachetitel über den Besichtigungsanspruch (...) erlangt hat (...)."


Mit anderen Worten: Lediglich die Möglichkeit der späteren Einsichtnahme wird gesichert. Ein Anspruch auf direkte Einsichtnahme besteht dagegen im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht.

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