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Kategorie: Allgemein

OLG Köln: Werbung "Der Online-Branchenführer" nicht wettbewerbswidrig

Das OLG Köln (Urt. v. 13.01.2006 - Az.: 6 U 116/05) hat entschieden, dass die Werbung "Der Online-Branchenführer" nicht wettbewerbswidrig ist.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, der Beklagte berühme sich einer unzulässigen Spitzenstellung.

Dem sind die Kölner Richter nicht gefolgt:

"(...) Die Verwendung der Bezeichnung "Branchenführer" [ist] für das von der Beklagten vertriebene Inserentenverzeichnis in der konkreten Verletzungsform nicht irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG.

Eine Irreführung in dem Sinne, dass durch die Verwendung der Bezeichnung "Branchenführer" die von dem von der Beklagten vertriebenen Verzeichnis tatsächlich nicht erfüllte Erwartung geweckt wird, der Leser finde dort redaktionelle Beiträge, insbesondere Bewertungen der aufgeführten Unternehmen, scheidet schon deshalb aus, weil sich eine solche Verkehrserwartung nicht annehmen lässt.

Dagegen spricht schon, dass die von der Klägerin herausgegebenen "Gelben Seiten", die nach dem eigenen Vortrag der Klägerin seit Jahrzehnten die Vorstellungen von einem Branchenführer prägen, derartige redaktionelle Beiträge nicht enthalten. Das gilt erst recht, wenn der Verkehr, wie die Klägerin behauptet, von einem Branchenführer konzeptionelle Vollständigkeit erwartet.

Eine Irreführung ist mit der Verwendung der Bezeichnung "Branchenführer" für das von der Beklagten vertriebene Verzeichnis in der konkreten Verletzungsform auch nicht deshalb verbunden, weil die Publikation der Beklagten, die - geordnet nach Branchen - Gewerbetreibende aufführt, nicht konzeptionell auf Vollständigkeit angelegt ist, sondern nur solche Gewerbetreibende aufführt, die sich - gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung oder unter Inanspruchnahme einer "kostenfreien Visitenkarte" - registrieren lassen. Dabei kann dahinstehen, ob der Verkehr von einem "Branchenführer" konzeptionelle Vollständigkeit erwartet.

Denn in der konkreten Verletzungsform wird durch den Begleittext auf der linken Seite der Anzeige ausreichend deutlich, dass es sich bei dem von der Beklagten vertriebenen Verzeichnis um ein Inserentenverzeichnis handelt."


Und weiter:

"Den Formulierungen "Branchenführer - Jetzt anmelden!", "Werben Sie da, wo man Sie sucht" und "Schon über 10.000 Firmen aus Köln und Umgebung präsentieren sich im .. L. Online-Branchenführer! Nutzen Sie jetzt das besondere Angebot: Für nur 129 Euro sind Sie 365 Tage im Jahr genau dort präsent, wo Ihre Zielgruppe Sie sucht!" entnimmt der Verkehr, dass es einer Anmeldung und einer Zahlung von 129 Euro bedarf, um in dem beworbenen Branchenführer "präsent" zu sein, das heißt, dort aufgeführt zu werden.

Mit Rücksicht darauf, dass als Gegenleistung für die Zahlung ummissverständlich die "Präsenz" in dem beworbenen Verzeichnis für 365 Tage genannt wird, versteht er das Angebot nicht dahingehend, dass er ohnehin in dem Verzeichnis aufgeführt ist und für die Zahlung von 129 Euro eine Zusatzleistung, etwa eine besondere Hervorhebung seines Eintrags oder eine andere werbewirksame Darstellung, erhält."

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