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LG Frankfurt a.M.: T-Online-AGB rechtswidrig

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.06.2006 - Az.: 2/2 O 404/05: PDF) hat entschieden, dass Teile der AGB von T-Online rechtswidrig sind.

Inhaltlich ging es u.a. um die Passagen:

"Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von der T(...) AG nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, ist die T(..) AG berechtigt, anstatt des bestellten Produkts ein in Qualitäfund Preis gleichwertiges Produkt zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten." (Ersatzlieferungsklausel)

Und weiter:

"Dem Kunden obliegt es, die Ware in der Originalverpackung, samt Innenverpackung und - soweit mitgeliefert - in einer Antistatikhülle zurückzusenden." (Originalverpackung)

Und weiter:

„Die T(...) AG behält sich vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL Sondervereinbarungen und Onlineanzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. (...)

Die T(...) AG ist des Weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibungen mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die T(...) AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. (...)"
(Abänderungsrecht)

Die Frankfurter Richter haben diese Klausel durchgehend für rechtswidrig erachtet.

Hinsichtlich der Ersatzlieferungsklausel merkt das Gericht an:

"Der (...) Vorbehalt, ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt liefern zu dürfen, wenn das bestellte nicht verfügbar ist, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Ziffer 4 BGB unwirksam. Es ist dem Kunden nicht zumutbar, da der Umfang möglicher Änderungen nicht hinreichend bestimmt ist. Auch bleibt das Interesse vieler Kunden an einer besonderen optischen Gestaltung des Kaufgegenstandes unberücksichtigt.

So werden beispielsweise Mobiltelefone gerade von jüngeren Käufern nicht nur zum Telefonieren, sondern zugleich als Statussymbol erworben. In diesem Falle sind nicht die Qualität und der Preis für die Kaufentscheidung ausschlaggebend, sondern Marke, Typ und das Aussehen des Produkts."


Ebenso sind die Bestimmungen zur Originalverpackung rechtswidrig:

"Die Regelung (...) erweckt (...) den Eindruck, dass damit das bei Fernabsatzverträgen einzuräumende Rückgaberecht (...) eingeschränkt wird und ist somit ebenfalls unwirksam.

Dem Kunden obliegt es nach dieser Klausel, die Ware in der Originalverpackung samt Innenverpäckung zurückzusenden. Ein durchschnittlicher Kunde erkennt nicht, dass .hier nur der Eindruck erweckt wird, zur Rücksendung in der Originalverpackung verpflichtet zu sein, tatsächlich aber nur seine Obliegenheit angesprochen wird, dass es zur Vermeidung rechtlicher Nachteile in seinem eigenen Interesse liegt, die Originalverpackung zu verwenden, weil so am ehesten gewährleistet ist, dass die Ware bei der Rücksendung nicht beschädigt wird.

Es ist nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht zuzumuten ist, dies dem Kunden offen zu legen. Das Argument der Beklagten, der Kunde sei zur Rückgabe der Verpackung sogar verpflichtet, weil die Verpackung Teil der gekauften Ware sei, vermag nicht zu überzeugen. Bei lebensnaher Betrachtung kann die Bestellung eines Kunden nur so verstanden werden, dass er einen Kaufvertrag über ein angebotenes Elektroprodukt abschließen will, nicht jedoch zusätzlich ein solches über Verpackungsmaterial."


Und auch das Abänderungsrecht verstößt gegen geltendes Recht:

"Letztlich ist auch die Klausel (...) unwirksam. Sie erweckt (...) den Einruck, als sei es der Beklagten jederzeit gestattet, die Grundlagen des Vertrages und damit diesen selbst einseitig zu ändern.

Insoweit liegt zumindest ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB vor. Hieran ändert auch der Hinweis auf die Zumutbarkeit (...) nichts."

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