Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

AG Frankfurt a.M.: Schuldanerkenntnis auch per E-Mail möglich

Das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 13.10.2005 - Az.: 31 C 745/05-83) hat entschieden, dass ein Schuldanerkenntnis auch wirksam per E-Mail abgegeben werden kann.

Die normalerweise verlangte Schriftform nach § 781 BGB war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da es sich um ein Handelsgeschäft (§§ 350, 343 HGB) handelte:

"Die Klägerin hat gegen die Beklagte (...) einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages aufgrund eines Schuldanerkenntnisses (...). In ihren Mails (...) hat die Beklagte gegenüber der Klägerin die Rückzahlung des Betrages zugesagt, was als Schuldanerkenntnis zu werten ist.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Willenserklärung per E-Mail (...) übermittelt wurde. Da es sich bei den Flugbuchungen auf der Seite der Beklagten um ein Handelsgeschäft handelte, konnten die Anerkenntnisse formfrei abgegeben werden (§§ 350, 343 HGB)."

Rechts-News durch­suchen

25. Mai 2026
Eine Online-Bewertungsplattform muss Nutzerdaten herausgeben, wenn Bewertung dem Arbeitgeber wahrheitswidrig Mindestlohnverstöße vorwirft.
ganzen Text lesen
21. Mai 2026
Wer in einer Google-Anzeige Preise nennt, muss einen Mindestbestellwert direkt angeben, sonst handelt er wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
21. Mai 2026
Ein Händler darf Luxus-Kosmetik nicht im Wühltisch oder in beschädigter Verpackung verkaufen, wenn dies das Markenimage schädigt.
ganzen Text lesen
19. Mai 2026
Ein Bürgermeister muss wegen parteiischer Social-Media-Videos 1.500 Euro Geldbuße zahlen, weitere Vorwürfe bleiben ohne Folgen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen