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BGH: Schutz der dreidimensionalen Marke "Lindt-Goldhase"

Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über Ansprüche aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke "Lindt-Goldhase" zu entscheiden.

Die am 6. Juli 2001 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragene Gemeinschaftsmarke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck "Lindt GOLDHASE". Die Klägerinnen wenden sich mit der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb eines gleichfalls in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen durch die Beklagte.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen dem als Gemeinschaftsmarke eingetragenen und dem von der Beklagten vertriebenen Schokoladenhasen. Die Klagemarke werde in erster Linie durch den Wortbestandteil "Lindt GOLDHASE" und in zweiter Linie durch das rote Halsband mit Schleife und Glöckchen geprägt.

Dagegen weise der Schokoladenhase der Beklagten den Wortbestandteil "RIEGELEIN CONFISERIE" auf und statt des roten Bandes mit Glöckchen sei seitlich eine bräunlich/rötliche Schleife aufgedruckt. Damit bestehe ein so großer Abstand zwischen den maßgeblichen Zeichenelementen, dass eine Verwechslungsgefahr trotz Warenidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeschlossen sei. Die Revision der Klägerinnen führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Der Bundesgerichtshof hat die Feststellung des Gesamteindrucks der Klagemarke durch das Berufungsgericht beanstandet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könne nicht angenommen werden, dass der bildliche Gesamteindruck der Klagemarke in erster Linie durch den Wortbestandteil "Lindt GOLDHASE" geprägt werde. Von dem bei Wort-/Bildmarken bestehenden Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr eher an dem Wort- als an dem Bildbestandteil orientiere, könne bei der vorliegenden dreidimensionalen Ausstattungsmarke nur ausgegangen werden, wenn den neben dem Wortbestandteil gegebenen Ausstattungsmerkmalen keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukomme. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe zum einen das Gestaltungselement des roten Halsbandes mit Schleife und Glöckchen eine das Zeichen mitprägende Bedeutung. Zum anderen habe das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, dass nach der von den Klägerinnen vorgelegten Verkehrsbefragung von einer hohen Kennzeichnungskraft von Form und Farbe des geschützten Goldhasen auszugehen sei. Form und Farbe dürften daher bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht unberücksichtigt bleiben, weil Merkmalen, die über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügten, regelmäßig eine für den Gesamteindruck der Gestaltung maßgebliche Bedeutung zukomme. Da der Gesamteindruck des Klagezeichens nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sei, könne somit die Auffassung des Berufungsgerichts, es bestehe keine Verwechslungsgefahr, weil der Abstand zwischen den Zeichen hinreichend groß sei, keinen Bestand haben.

Urteil vom 26. Oktober 2006 – I ZR 37/04

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 27.10.2006

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