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VG Köln: 0193-Dialer sind rechtswidrig

Das VG Köln (Urt. v. 04.08.2006 - Az.: 11 K 3833/05) hat entschieden, dass eine kostenpflichtige Einwahlsoftware (sog. Dialer) nicht in der Rufnummerngasse 0193 betrieben werden darf.

Gesetzlich festgelegt ist, dass Dialer eigentlich nur in der 0900-Rufnummerngasse betrieben werden dürfen. Da die Klägerin ihre Leistungen über eine 0193-Rufnummer vertrieben, untersagte die Bundesnetzagentur dieses Handeln und erließ zudem ein Rechnungs- und Inkasso-Verbot.

Hiergegen klagte die Betreiberin nun. Zu Unrecht wie das VG Köln entschied:

"§ 43c Abs. 1 Satz 4 TKG ist hier zwar nicht unmittelbar angewendbar. Denn diese Vorschrift regelt nur die rechtswidrige Nutzung einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer (...).

Hier wird jedoch durch das Programm der Klägerin nicht eine 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer angewählt, sondern die frei tarifierbaren Rufnummern 0193-xxxxx und 0193-xxxxx. Die Klägerin hat diese Onlinedienstnummern aber zur Umgehung der Vorschrift des § 43b TKG verwendet."


Und weiter:

"Denn sie hat Leistungen bereitgestellt, die nur über 0190er- oder 0900er Rufnummern erbracht und abgerechnet werden dürfen.

Die Klägerin hat damit 0193-Nummern für Programme genutzt, die in die 0190er- oder 0900er-Gasse einzuordnen wären. Sie hat mit dieser Vorgehensweise gegen die Zuteilungsregeln verstoßen und unter Umgehung des § 43b TKG ein Anwählprogramm angeboten, das als Dialer unzulässig wäre. Denn in dem Programm fehlte u. a. die expliziete Zustimmung des Nutzers beim Bezug und der Installation des Programmes.

Außerdem wurden dem Nutzer die Versionsnummer, der Hashwertes und der ladungsfähigen Anschrift des Inhalteanbieters nicht offensichtlich und eindeutig erkennbar mitgeteilt, und die Preisgestaltung entsprach nicht den Vorgaben des § 43b Abs 3 TKG."

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