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KG Berlin: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen

Das KG Berlin (Beschl. v. 29.09.2006 - Az.: 1 W 186/06: PDF) hatte darüber zu entscheiden, ob es rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein Unternehmen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die GmbH und ihren Geschäftsführer in getrennten, einzelnen Verfahren geltend macht.

Durch die getrennte Geltendmachung waren die Kosten in doppelter Höhe angefallen. Dies sahen die Antragsgegnerin als rechtsmissbräuchlich an, da die Ansprüche auch in einem einzigen Verfahren zusammen geltend gemacht hätten werden können, so dass die Kosten nur einmal angefallen wären.

Dieser Argumentation sind die Berliner Richter gefolgt und haben den Anspruch entsprechend begrenzt:

"Da die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche in getrennten Verfügungsverfahren missbräuchlich war, beschränkt sich der Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin auf diejenigen außergerichtlichen Kosten, die ihr bei einer Geltendmachung in einem einheitlichen Verfahren unter Zusammenrechnung der Streitwerte entstanden wären."

Und weiter:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat eine Partei, der mehrere rechtlich getrennte, aber gleichartige und aus dem selben Lebenssachverhalt herrührende Ansprüche zustehen, grundsätzlich die Wahl, ob sie die Ansprüche in einem einzigen oder in mehreren Verfahren geltend macht. Sie ist jedoch erstattungsrechtlich gehalten, ihre Ansprüche in einem einzigen Verfahren geltend zu machen, wenn sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung nicht bestehen. (...)

Diese Grundsätze gelten auch für die Kostenerstattung bei der Verfolgung von
Unterlassungsansprüchen nach dem UWG. (...)

Die Geltendmachung in getrennten Verfahren war missbräuchlich, da sachliche Gründe für ein solches Vorgehen der Antragstellerin nicht bestanden."


Somit ist ein getrenntes Vorgehen nur dann erlaubt, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Da dieser im vorliegenden Fall nicht erkennbar, reduzierte sich der klägerische Anspruch entsprechend.

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