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BGH: IP-Flatrate-Speicherung durch DTAG rechtswidrig

Der BGH (Beschl. v. 28.10.2006 - Az.: III ZR 40/06: PDF via kein1984.de) hatte über die Beschwerde der Deutschen Telekom AG (DTAG) gegen die IP-Flatrate-Entscheidung des LG Darmstadt zu entscheiden.

Das AG Darmstadt und später das LG Darmstadt hatte entschieden, dass die Speicherung von IP-Daten bei Flatrate-Kunden durch die DTAG rechtswidrig war, vgl. die Kanzlei-Infos v. 22.09.2005.

Hiergegen legte die DTAG vor dem BGH Beschwerde ein.

Erfolglos, wie nun die BGH-Richter entschieden.

Leider weisen die höchsten deutschen Zivilrichter die Beschwerde schon aus formalen Gründen ab, ohne inhaltlich Stellung zu der umstrittenen Frage zu nehmen:

"Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, die zur Beachtung des angefochtenen Urteils erforderlichen Änderungen an ihren Datenerfassungs- und -Verarbeitungseinrichtungen verursachten Kosten von 40.950 € im ersten Jahr sowie in jedem weiteren Jahr von 27.300 €. Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft gemacht (...).

Die Beklagte hat insoweit lediglich ein Angebot für das "Löschen individueller Sessiondaten nach Verschmelzung" vorgelegt, das von einer ihrer Abteilungen erstellt wurde. (...)

Dieses enthält jedoch, worauf die Beschwerdeerwiderung mit Recht hinweist, keine nachvollziehbaren Angaben über die anfallenden Kosten. Der "Realisierungsaufwand", der mit 13.650 € beziffert wird, wird nicht im Einzelnen dargelegt. Das Angebot beschränkt sich insoweit auf die Schlagworte "Programmerstellung, Test und NTP, Dokumentationsersteliung und Inbetriebnahme". (...)

Hinzu tritt, dass nicht ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der in dem Angebot niedergelegte Aufwand bei der Beklagten überhaupt anfällt. Das Angebot ist als Offerte für einen Dritten, der eine Fremdleistung beziehen will, aufgemacht. Tatsächlich jedoch sind die zu treffenden Maßnahmen betriebsintern durchzuführen. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass hierfür nicht auf personelle und sachliche Ressourcen zurückgegriffen werden kann, die ohnehin vorgehalten werden und deren Bindung anderweitige gewinnbrin gende Einsatzmöglichkeiten nicht vereitelt."

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