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LG Hamburg: Keine Mitstörerhaftung bei gefälschtem eBay-Account

Das LG Hamburg (Urt. v. 09.11.2005 - Az.: 308 O 2751/05) hat entschieden, dass der vermeintliche Inhaber eines gefälschten eBay-Accounts nicht als Mitstörer haftet.

Die Antragstellerin hatte bei einer eBay-Versteigerung die Verletzungen ihrer Urheberrechte bemerkt. Als Verkäufer wurde der Antragsgegner angezeigt. Diesen mahnte sie ab und erwirkte schließlich, als keine Reaktion erfolgte, eine einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg.

Daraufhin meldete sich nun der Antragsgegner und teilte mit, dass jemand seinen Namen missbraucht hatte. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt war schon eingeleitet.

Auf Basis dieses neuen Sachverhaltes verneinten die Hamburger Richter die Haftung. Insbesondere ergebe sich auch keine Mitstörerhaftung:

"Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner die begehrte Unterlassung (...) [nicht] beanspruchen. Denn es ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner passiv legitimiert ist.

Der Antragsgegner ist kein so genannter Handlungsstörer. Er hat die streitgegenständliche Handlung, nämlich das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen, weder unmittelbar noch mittelbar vorgenommen.

Auch die Antragstellerin macht nicht mehr geltend, dass der Antragsgegner die eBay-Angebote mit dem Lichtbild selbst oder durch Dritte in das Internet eingestellt hat."


Und weiter:

"Daneben scheidet auch eine Rechtsverletzung durch das Unterlassen eines gebotenen Tuns nach Kenntniserlangung von dem Missbrauch seines Namens durch die Abmahnung aus. Denn in diesem Fall wäre das Bestehen einer Pflicht zum Handeln erforderlich, um eine Störerhaftung zu begründen (...).

Eine solche Pflicht zum Handeln ergibt sich aber gerade nicht. Der Antragsgegner hat mit dem eBay-Account verantwortlich nichts zu tun. Er hat die Handlung des Dritten weder unterstützt noch ausgenutzt. Dementsprechend musste er insoweit keine weitergehenden Maßnahmen ergreifen.

Auf Grund der Abmahnung musste er der Antragsgegner nicht antworten. Eine solche Pflicht zur Antwort und Aufklärung besteht nur dann, wenn der Abgemahnte selbst in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat oder sich das Verhalten des Störers zurechnen lassen muss (...).

Dafür gibt der Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte und allein die Abmahnung begründet kein Schuldverhältnis, aus der eine Pflicht zur Antwort folgt. Die bloße rechtliche Möglichkeit, eine Handlung vorzunehmen, begründet allein keine Störerhaftung. Soweit die Ast. derartiges aus dem von ihr vorgelegten Beschluss des LG Köln vom 27. 9. 2005 - 28 O 441/05 herleitet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

Die dem Beschluss des LG zu Grunde liegende Fallgestaltung erscheint der hiesigen auch nicht vergleichbar, als die dortige Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - ansonsten selbst unter dem fraglichen Mitgliedsnamen handelte, mithin die Verletzung möglicherweise aus einer von ihr zu verantwortenden Sphäre stammte. Mehr als die Erstattung einer Strafanzeige zur eigenen Interessenwahrung brauchte der Antragsgegner nicht zu machen; im Verhältnis zur Antragstellerin war bereits das überobligatorisch.

Die Antragstellerin muss sich gegebenenfalls an den tatsächlichen Rechtsverletzer halten."

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