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Ab dem 01.01.2007: Pflichtangaben für E-Mails?

In den letzten Tagen war vermehrt die Behauptung zu hören, dass seit dem 01.01.2007 auch für E-Mails eine Impressumspflicht bestehe.

Diese Aussage ist nur halb richtig. Denn schon vor dem 01.01.2007 bestand eine solche Pflicht. Zum Januar 2007 ist nun das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetze werden, bislang relativ unbemerkt, auch bestimmte Normen im Handelsgesetzbuch (HGB), im GmbH-Gesetz (GmbHG) und im Aktiengesetz (AktG) geändert.

Und zwar wurde bei den entsprechenden Normen jeweils ein "gleichviel welcher Form" eingefügt. Dies sind § 37 a HGB, § 35 GmbHG und § 80 AktG.

Nach diesen Vorschriften hat ein Unternehmer auf seinen Geschäftsbriefen entsprechende Pflichtangaben vorzunehmen. Schon vor dem 01.01.2007 faßte die herrschende Meinung auch E-Mails unter diese Normen. Insofern sind die Einfügungen durch das EHUG keine inhaltlichen Neuerungen, sondern lediglich vielmehr eine gesetzgeberische Klarstellung.

Die IHK Hamburg hat auf ihren Webseiten eine ausführliche Zusammenstellung der einzelnen Pflichtangaben.

Zuwiderhandlungen gegen die Pflichtangaben können von Behörden ordnungsrechtlich durch Bußgelder verfolgt werden oder von Mitbewerbern (wahrscheinlich) abgemahnt werden.

Für Unternehmen, auf die das HGB, das GmbHG und das AktG idR. nicht anwendbar ist, also z.B. Freiberufler, gelten auch weiterhin keine Pflichtangaben bei E-Mails.

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