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AG Mannheim: Kein Kostenersatz bei massenhaften Abmahnungen von P2P-Nutzern

Das AG Mannheim (Urt. v. 15.12.2006 - Az.: 1 C 463/06) hat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten dann nicht besteht, wenn der Abmahner schon in mehreren tausend anderen Verfahren Urheberrechtsverletzungen über P2P-Tauschbörsen abgemahnt hat.

Die Richter:

"Auch wenn man davon ausgeht, dass Anwaltshilfe grundsätzlich dann geboten und notwendig ist, wenn der Abmahnende selbst nicht über die nötige Sachkunde verfügt und auch nicht die erforderlichen organisatorischen Einrichtungen unterhält, die es ihm ermöglichen, eine Urheberrechtsverletzung adäquat zu verfolgen (...), liegt dies doch dann anders, wenn eine sehr große Zahl von Abmahnungen bearbeitet werden muß, denen alle der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt.

In diesem Fall ist eine anwaltliche Beratung nur insoweit erforderlich, dass der Anwalt den Rechtsinhaber in einem der gleichartigen Fälle berät und ihm gegebenenfalls einen Musterbrief fertigt. Die übrigen Abmahnungen können regelmäßig mittels dieses Musters durch den Rechtsinhaber selbst durchgeführt werden.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich beim Urheberrecht um eine schwierige Rechtsmaterie handelt, die einen entsprechenden Sachverstand erfordert. Stets dann, wenn ein abweichender Sachverhalt zugrunde liegt, der nicht zweifelsfrei demjenigen entspricht, für den der Anwalt eine Beratung erteilt und eine Musterabmahnung verfasst hat, wird dessen Tätigkeit als erforderlich anzusehen sein. Liegt es jedoch wie hier so, dass eine Vielzahl von Urheberrechtsverstößen vorliegt, die ein und dasselbe Recht betreffen, ist dies nicht der Fall."


Die Frage, die das AG Mannheim hier anspricht, ist noch nicht endgültig höchstrichterlich entschieden. Die Gerichte entscheiden hier häufig recht unterschiedlich und sehr einzelfallbezogen.

Eine endgültige Klärung der Frage soll das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des LG Köln (= Kanzlei-Infos v. 03.01.2006) bringen, das derzeitig beim BGH anhängig ist.

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