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KG Berlin: Abkürzen des Vornamens bei eBay-Powersellern wettbewerbswidrig

Das KG Berlin (Beschl. v. 13.02.2007 - Az.: 5 W 34/07: PDF) hat entschieden, dass das Nichtausschreiben des Vornamens eines Powersellers bei eBay wettbewerbswidrig ist.

Die Antragsgegnerin hatte anstatt ihres vollständigen Vor- und Nachnamens "R(...) B(...)" nur ihren Nachnamen ausgeschrieben und den Vornamen mit Punkt abgekürzt "R. B(...)."

Hierin sah das KG Berlin eine wettbewerbswidrige Handlung:

"Dies verstößt gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmers. Der Unternehmer muss seinen Namen angeben (...), welcher aus dem Familiennamen und dem Vornamen besteht (). Ihren Vornamen (...) hat die Antragsgegnerin nicht
angegeben."


Und weiter:

"Besagter Verstoß ist (...) auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen."

Diese Pflichten treffen somit nur Personen, die als Unternehmer iSd. § 14 BGB zu bewerten sind und für die somit die fernabsatzrechtlichen Pflichten gelten.

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