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LG Hof: Keine Grundpreis-Angabepflicht bei eBay

Das LG Hof (Urt. v. 26.01.2007 - Az.: 24 O 12/07: PDF via MIR) hatte zu entscheiden, ob die Angabepflicht des Grundpreises auch bei eBay-Angeboten gilt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat ein Unternehmer, der Fleischwaren anbietet, nicht nur den eigentlichen Verkaufspreis anzugeben, sondern darüber hinaus auch den jeweiligen Grundpreis, also z.B. Preis pro 100 g.

Das LG Hof hatte nun die Frage zu klären, ob diese Grundpreis-Angabepflicht auch bei eBay-Angeboten greift. Die Richter verneinen dies:

"Der Verfügungsbeklagte hat keine unlautere Wettbewerbshandlung begangen. Der Verkauf von 2 kg Leberkäse unter der Auktionsnummer (...) im Rahmen einer eBay-Auktion unter Unterlassung der Angaben zum Grundpreis ist kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV.

Bei der so genannten Auktion bestimmt nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis. Es ist daher dem Verkäufer weder möglich, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. Die Preisangabenverordnung dient dem Schutz des Verbrauchers und zugleich des Wettbewerbs. Beide sind jedoch vorliegend nicht schutzbedürftig, da nicht der Unternehmer mit Preisen wirbt, sondern der Kunde den Preis bestimmt.

Demgemäß schließt auch § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auf Warenangebote bei Versteigerungen aus. Unter den Begriff der Versteigerung fallen auch Internet-Auktionen (...)."

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