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LG Kleve: Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat, nicht 14 Tage!

Das LG Kleve (Urt. v. 02.03.2007 - Az.: 8 O 128/06) hat entschieden, dass bei eBay-Angeboten die Widerrufsfrist einen 1 Monat und nicht 14 Tage beträgt.

"(...) Die vom Verfügungskläger beanstandete Widerrufsbelehrung ist (...) fehlerhaft und daher (...) wettbewerbswidrig. Die Widerrufsfrist beträgt hier nicht 2 Wochen, sondern 1 Monat.

Gemäß § 355 Abs. II Satz 1 BGB ist die Widerrufsbelehrung "in Textform" mitzuteilen. "Textform" bedeutet nach der nach Ansicht der Kammer nicht interpretationsbedürftigen oder interpretationsfähigen Regelung in § 126b BGB Widergabe "in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Widergabe in Schriftzeichen geeignete Weise". Die Kammer folgt nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht, diese Voraussetzungen seien auch erfüllt, wenn der Empfänger einer elektronischen Widerrufsbelehrung diese speichern oder ausdrucken und damit dauerhaft machen könne.

Nicht der Empfänger der Widerrufsbelehrung hat die Erfüllung der die Textform bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Anbieter von Waren hat die Belehrung in Textform mitzuteilen, also eine Mitteilung herauszugeben, die seinerseits bereits die genannten Anforderungen erfüllt."


Das LG Kleve schließt sich damit den Ansichten des OLG Hamburg (=Kanzlei-Infos v. 02.09.2006 und v. 13.02.2007) und des KG Berlin (= Kanzlei-Infos v. 10.08.2006 und v. 01.01.2007) an.

Das LG Flensburg (= Kanzlei-Infos v. 08.09.2006) und das LG Paderborn (= Kanzlei-Infos v. 17.01.2007) sind dagegen genau der entgegengesetzten Ansicht.

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