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OLG Köln: Bewerbung eines durchschnittlichen Servers als "High End-Server" wettbewerbswidrig

Das OLG Köln (Urt. v. 23.02.2007 - Az.: 6 U 150/06) hat entschieden, dass die Bewerbung eines durchschnittlichen Servers als "High End-Server" wettbewerbswidrig ist.

Die Beklagte hatte mit werbewirksamen Aussagen wie "Die HighEnd-Server der nächsten Generation" und "Mit Ihrem vollen Root-Zugriff neue Maßstäbe setzen" und "Die neuen (...) HighEnd-Server (...) setzen neue Maßstäbe (...)" geworben.

In Wahrheit handelte es sich dabei um Server mit durchschnittlicher Ausstattung.

Die Kölner Richter haben die Bewerbung daher als rechtswidrig angesehen:

"[Es] (...) ist für die weitere Entscheidung davon auszugehen, dass mit dem ursprünglich aus dem Audio-Bereich stammenden Begriff "high end"/"HighEnd" nunmehr generell dem Elektronik-/Technikbereich zugeordnete Produkte bezeichnet werden, die auf einem besonders hohen und leistungsstarken, am oberen Ende des Möglichen liegenden technischen Niveau angesiedelt sind, wobei diese Technologie sich in der Regel (wenn auch nicht notwendig) in einem entsprechend überdurchschnittlich hohen Preis niederschlagen wird.

Diesem hohen Anspruch wird die in dem konkret angegriffenen Internetauftritt beworbene Webserver-Produktreihe "HighEnd", welche insgesamt drei Server umfasst, nicht gerecht.

Zu Recht hat die Kammer darauf abgehoben, dass sich die fragliche Produktreihe von den weiteren Produktreihen der "Windows"- und "Business"-Server der Beklagten nur geringfügig und insbesondere nicht positiv abhebt, und dass die drei innerhalb der Reihe beworbenen Produkte auch in Ansehung der auf dem Markt verfügbaren Konkurrenzprodukte für dediziertes Webhosting nicht besonders hochwertig und/oder leistungsfähig sind. Sie erreichen nach dem derzeitigen Stand der Technik unstreitig in keinem Bereich überdurchschnittliches Leistungsniveau, nicht bei der Hardware wie den eingebauten Prozessoren, bei der Speicherkapazität der Festplatten oder bei den mit dem Angebot verbundenen Dienstleistungen und schließlich auch nicht bei dem - mit der Leistung korrespondierenden - Preis. (...)

Die Täuschungsgefahr des angesprochenen Verkehrs besteht unabhängig hiervon deshalb, weil die fragliche Produktreihe in keiner Hinsicht überdurchschnittlichen Erwartungen gerecht wird."

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