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LG Augsburg: Beweislast bei Zahlungspflicht für Handy-Entgelte

Das Landgericht Augsburg - 3. Zivilkammer - hat am 24.04.2007 durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Wurm die Klage einer Betreiberin des Mobilfunknetzes D2 wegen Inanspruchnahme sog. Mehrwertdienste in Höhe von 13.962,77 € gegen einen Handybesitzer abgewiesen, der bestritten hatte, Telefonate im geltend gemachten Umfang geführt zu haben.

Im Klagezeitraum habe er Telefonate nur in Höhe von 267,75 € geführt.

Das Gericht führt an, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Herstellung einer Verbindung grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdiensten trägt. Das Risiko der Unbemerkten Erstellung von Verbindungen trage nicht der Anschlusskunde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG Augsburg v. 26.04.2007

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