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AG München: Abmahnkosten bei Anbieten von urheberrechtswidriger Musik-CD

Das AG München hat in mehreren Urteilen zur Frage der Abmahnkosten beim Anbieten von urheberrechtswidrigen Musik-CDs Stellung genommen.

In mehreren Entscheidungen (Urt. v. 24.04.2007 - Az.: 161 C 11226/06:PDF ; Urt. v. 19.04.2007 - Az.: 161 C 37343/06:PDF und Urt. v. 19.04.2007 - Az.: 161 C 2120/07:PDF) hatten die Beklagten jeweils online Musik-CDs zum Verkauf angeboten, bei denen es sich um Raubkopien handelte. Die Beklagten wurden jeweils kostenpflichtig abgemahnt, verweigerten jedoch die Zahlung der Kosten. Diese wurden aktuell vor dem AG München eingeklagt.

Das Gericht entschied, dass ein Streitwert von 10.000,- EUR angemessen sei und die Abmahnkosten zu zahlen seien:

"Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Der Gegenstandswert ist im vorliegenden Fall mit 10.000,- EUR zutreffend gewählt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht auf den Preis der einzelnen angebotenen CD ankommt, sondern vor allem auch auf das Klägerinteresse im Hinblick auf Ausmaß und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung generell. (...)

(...) Das erkennende Gericht [folgt] der Auffassung des LG München I (...), wonach es der Klägerin nicht nur um die Unterbindung des festgestellten Verstoßes ging, sondern um auch die Verhinderung gleich gelagerter Fälle."


Auch sei es erforderlich gewesen, dass die Klägerin ihre Rechtsanwälte eingeschaltet habe, so dass die Anwaltskosten zu ersetzen seien. Ebenfalls unbeanstandet ließ das Gericht die 1,3-Geschäftsgebühr.

In der Entscheidung Urt. v. 08.03.2007 - Az.: 161 C 34989/06 (PDF) erkannte das Gericht sogar auf einen Streitwert von 25.000,- EUR, wenn drei CDs angeboten werden.

Siehe dazu auch die ähnliche Entscheidung des AG Köln, vgl. die Kanzlei-Infos v. 22.03.2007.

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