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AG München: Abmahnkosten bei urheberrechtswidriger Kopiersoftware

Das AG München (Urt. v. 24.04.2007 - 161 C 24310/06: PDF) hat zur Frage der Abmahnkosten beim Anbieten von urheberrechtswidrigen Kopiersoftware Stellung genommen.

Da der Beklagte mehrere Software-Programme bei eBay zum Verkauf anbot und mehrere Kläger ihre Ansprüche geltend machten, setzte das Gericht den Streitwert auf 160.000,- EUR fest und erkannte auf eine 7,5/10-BRAGO-Gebühr.

Der Beklagte bestritt, dass er die Abmahnung erhalten habe, geschweige denn die Unterlassungserklärung abgegeben habe, die die Klägerin außergerichtlich erhalten hatte.

Diesen Einwand ließ das Gericht nicht gelten, weil er in jedem Fall als Mitstörer hafte:

"Der Beklagte hat zumindest als mittelbarer Störer die Rechtsverletzung (...) mit verursacht, indem das Angebot unter seiner eBay-Kennung geschaltet worden war.

Nachdem zunächst die eBay-Mitgliedschaft des Beklagten bestritten wurde, legten die Klägervertreter die entsprechende Auskunft von eBay mit Angabe des Namens und der Anschrift (...) des Beklagten vor. Diesem Sachvortrag ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

Das ist das Gericht davon überzeugt, dass - sofoern der Beklagte nicht selbst das Angebot eingestellt hat - dies von einer dritten Person unter Nutzung der persönlichen Daten des Beklagten, insbesondere seines Passwortes veranlasst wurde.

Ein solches Angebot ist jedoch ebenso wie ein eigenes dem Beklagten zuzurechnen, da er dafür Sorge zu tragen hat, dass kein Dritter mit seinem nur ihm bekannten Passwort Rechtsverletzungen begeht."


Siehe zur Frage der Mitstörerhaftung bei einem Internetforum-Account die Entscheidung des LG Köln, vgl. Kanzlei-Infos v. 25.10.2006.

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