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LG Münster: "Keine unfreie Ware"-Klausel bei Online-Widerrufsbelehrung rechtswidrig / Streitwert

Das LG Münster (Urt. v. 04.04.2007 - Az.: 2 O 594/06) entschieden, dass die Formulierung "unfrei zurückgesandte Ware werden nicht angenommen" im Rahmen einer fernabsatzrechtlichen Online-Widerrufsbelehrung rechtswidrig sind.

Die Entscheidung liegt damit auf einer Linie mit dem identischen Urteil des OLG Hamburg, vgl. die Kanzlei-Infos 15.04.2007.

Lesenswert sind auch die Ausführungen zur Streitwerthöhe. Der Abmahner war von einem Streitwert von 25.000,- EUR ausgegangen. Das Gericht kürzt den Wert auf 4.000,- EUR.

"Der von der Klägerin zugrunde gelegte Hauptsachegegenstandswert in Höhe von 25.000,00 € ist zu hoch angesetzt.

So nimmt das OLG L beispielsweise als Regelstreitwert bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 15.000,00 DM, also umgerechnet 7.669,83 € an (...).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich ein Streitwert von 8.000,00 € angemessen."


Und weiter:

"Dieser Streitwert ist gemäß § 12 Abs. 4 UWG von Amts wegen zu reduzieren. Die Sache ist nach Art und Umfang einfach gelagert. Dies ist der Fall, wenn sie nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten und dem Gericht zu bearbeiten ist und sich damit als "tägliche Routinearbeit" darstellt.

Ferner ist maßgeblich für die Beurteilung, ob der Sachverhalt ohne umfangreiche oder schwierige Beweisaufnahme zu klären ist und ob die anfallenden Rechtsfragen ohne Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur geklärt werden können. Beispiele für eine Sache der einfach gelagerten Streitigkeit sind serienweise wiederkehrende Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutige Verstöße (...).

Es handelt sich hier um eine Abmahnung bezüglich eines Verstoßes gegen die Widerrufsbelehrung auf der Internetplattform (...). Dem Gericht ist aus eigener Erfahrung bekannt, dass es sich bei dem hier vorliegenden Wettbewerbsverstoß bzgl. der fehlerhafte Widerrufsbelehrung, insbesondere hinsichtlich des Punktes "unfrei versandte Rücksendungen", um einen häufig vorkommenden Standardfehler in den Widerrufsbelehrungen handelt.

Solche Abmahnungen bezüglich einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung sind einfachen Charakters, da sie sich aus verschiedenen nur zusammenzustellenden Textbausteinen zusammensetzen. Die Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden.

Auf Grund des hier einschlägigen § 12 Abs. 4 UWG ist der Streitwert von 8.000,00 € um die Hälfte zu reduzieren, mit der Folge, dass ein ermäßigter Streitwert von 4.000,00 € zugrunde zu legen ist."

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