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OLG Hamburg: Unzulässige Kategoriebezeichnung bei Online-Auktionshaus Markenverletzung

Das OLG Hamburg (Urt. v. 21.06.07 - Az.: 3 U 302/06) hat entschieden, dass es eine Markenverletzung ist, wenn ein Online-Auktionshaus einen Markennamen als Kategorie benutzt, in dieser Kategorie dann aber gar keine Marken-Produkte verkauft werden.

Der Antragsgegner betreibt ein Online-Auktionshaus und verwendet u.a. als Kategorienamen die Markenrechte der Antragstellerin. In der Kategorie selber sind jedoch keine Produkte der Markeninhaberin zum Verkauf eingestellt, sondern es findet sich lediglich der allgemeine Hinweis, es werde zur Zeit kein Marken-Produkt versteigert, Interessenten könnten aber unter den betreffenden Rubriken ein Markennamen-Produkt versteigern.

Die Verwendung als Kategorienamen führt u.a. dazu, dass bei Eingabe des Markennamens als Suchbegriff in Internet-Suchmaschinen die Unterseiten des Antragsgegners angezeigt werden.

Das OLG Hamburg hat dies als Markenrechtsverletzung angesehen:

"Damit handelt es sich um einen markenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung J(...) durch den Antragsgegner, und zwar zur Kennzeichnung seiner Dienstleistung "Internetversteigerung" und damit zur Unterscheidung von anderen Internetversteigerern (...).

Ein derartiges "Nicht-Angebot" auf den Internetseiten des Antragsgegners nutzt die Suchmaschinen-Technik aus. Gibt ein Interessent für J(...)-Markenprodukte u. a. das Suchwort J(...) ein, so wird er durch das streitgegenständliche Einsetzen der Bezeichnung J(...) planmäßig auf die Internetseiten des Antragsgegners geführt.

Der Antragsgegners beeinflusst so das Auswahlverfahren der Suchmaschinen, der streitgegenständliche Einsatz von J(...) dient dazu, den Nutzer auf das dort für Versteigerungen werbende Unternehmen des Antragsgegners zu führen. Das ist ein markenmäßiger Gebrauch, nicht anders als im Falle eines Meta-Tags. Ob die Bezeichnung unsichtbar oder wie im vorliegenden Falle sichtbar auf den Internetseiten ist, macht in der markenrechtlichen Einordnung keinen Unterschied (...)."


Und weiter:

"Der Einwand des Antragsgegners, er wolle mit dem Hinweis J(...) in den Unter-Kategorien von Markenprodukten "nur" ausdrücken, er sei an Angeboten zur Versteigerung bzw. von Versteigerungen von J(...)-Produkten interessiert, kann verständigerweise nicht durchgreifen.

Für ein Internetversteigerungsunternehmen ist es ausreichend, diejenigen Waren anzugeben, an deren Versteigerungsangeboten es interessiert ist, das lässt sich ohne weiteres verallgemeinert treffend und ansprechend (z. B. mit "Markenschmuck") umschreiben und in den Aufnahmeformularen mit einzutragenden Feldern (etwa "Markenbezeichnung") erläutern."

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