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AG Pforzheim: eBay-Käufer wegen Hehlerei strafbar

Das AG Pforzheim (Urt. v. 26.06.2007 - Az. 8 Cs 84 Js 5040/07: PDF via MIR) hat entschieden, dass sich ein eBay-Käufer wegen Hehlerei strafbar macht, wenn er gestohlene Diebesware erwirbt.

Im vorliegenden Fall ging es nur darum, ob der Käufer wußte, dass es sich um Diesbgut handelte. Das Gericht bejaht dies mit einer abenteuerlichen Begründung:

"Der Angeklagte hat den Sachverhalt in objektiver Hinsicht eingeräumt. Da es im Angebot „toplegales Gerät" geheißen habe, habe er jedoch gedacht, es gehe in Ordnung und handele sich möglicherweise um einen günstigen Werksverkauf von B-Ware.

Er habe sich vorher mit der Materie beschäftigt und gewusst, wie teuer ein Neugerät sei. Auch habe er frühere Auktionen bei e-Bay verfolgt; hier seien Zuschläge zu ähnlichen Preisen erfolgt.

Das Gericht ist gleichwohl davon überzeugt, dass der Angeklagte es als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte, dass das Gerät aus einer rechtswidrigen Vortat stammte, und dies billigend in Kauf nahm. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Angeklagte wusste, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel kostete, wie er aufwenden musste. Dieser eklatante Unterschied zwischen üblichem Neupreis und Verkaufspreis ist geeigenet, den Kaufer hinsichtlich der Herkunft der Waren misstrauisch zu machen.

Daran ändert auch der Charakter des vorliegenden Kaufs im Rahmen einer Verkaufsauktion nichts. Zwar werden bei einer solchen auch Waren unter ihrem Wert verkauft; hier jedoch lag das Mindestgebot bei 1 €. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hat er sich auch aufgrund des Hinweises im Angebot „toplegales Gerät" zumindest die Frage nach der rechtmäßigen Herkunft der Ware gestellt.

Neben der auffälligen Differenz zwischen Neuwert und Kaufpreis war für den Angeklagten ersichtlich, dass das Gerät von Polen aus verkauft wurde, was eine Rechtsverfolgung zumindest erschwerte. Weiter war für ihn erkennbar, dass das Gerät als „nagelneu" verkauft wurde und nach Erhalt der Ware auch neuwertig war.

Nach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte sich mit den Verkaufpreisen beschäftigt und war daher in der Lage, das Angebot richtig einzuschätzen. Aus diesem einzelnen Indiztatsachen ergibt sich zusammengenommen für das Gericht der zwingende Schluss, dass sich die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung darstellt und er zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat stammt."


Die Entscheidungsgründe offenbaren, dass der Strafrichter noch nie oder so gut wie noch nie bei eBay gehandelt hat. Andernfalls hätte er nämlich bereits aus eigener Anschauung wissen müssen, dass es keine Seltenheit ist, dass auch Gegenstände im höheren Preissegment mit einem Startangebot von 1,- EUR beginnen. Es handelt sich dabei um ein gängiges Marketingsinstrument auf der Online-Plattform, um für den Verkauf zu werben.

Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Käufer aus der Tatsache, dass er den Kaufgegenstand erheblich billiger (1/3 des Original-Preises) erworben hat, hätte folgern soll, dass es sich um gestohlene Ware handelt.

Dass all dies nur den "zwingenden Schluss" (O-Ton AG Pforzheim) zulasse, "dass sich die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung darstellt und er zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat stammt", ist - gelinde formuliert - wirklichkeitsfremd.

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