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OLG Düsseldorf: Keine Mitstörerhaftung für Usenet-Zugangsdienst

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.01.2008 - Az.: 1-20 U 95/07) hat entschieden, dass ein Usenet-Zugangsdienst nicht als Mitstörer für die Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet:

"Wer Beiträge in technischer oder organisatorischer Form zu Rechtsverletzungen Dritter leistet, muss einwenden können, dass er im konkreten Fall nicht gegen eine Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen hat. Insbesondere muss er geltend machen können, dass ihm eine Prüfung nicht möglich oder zumutbar ist (...).

Anderenfalls würde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Im übrigen geht es in der vorliegenden Konstellation nicht an, das erstrebte Verbot erst einmal zu erlassen und die Entscheidung, ob der Schuldner alles ihm Zumutbare tut, aus dem Erkenntnisverfahren in künftige Vollstreckungsverfahren zu verlagern."


Und weiter:

"Dazu ist das Usenet zu komplex und für einen Usenet-Anbieter zu schnelllebig und vielschichtig. Es würde für den Usenet-Provider enorme Haftungsrisiken mit sich bringen, wenn er erst im Vollstreckungsverfahren in jedem Einzelfall vortragen und beweisen müsste, er habe die mehr als 160.000 verschiedenen Newsgroups und den aktuellen Datenstrom von mehreren hundert Terabyte nicht hinreichend filtern können.

Das Gericht konnte keine für eine Störerhaftung erforderliche Verletzung von Prüfpflichten erkennen. Der Aufwand für eine Prüfung muss nämlich verhältnismäßig sein. (...)"


Die Entscheidung des OLG Düsseldorf liegt damit auf einer Linie mit der des LG München I (= Kanzlei-Infos v. 24.04.2007). In Hamburg dagegen ist das Landgericht ausdrücklich anderer Ansicht und bejaht eine Mitstörerhaftung des Usenet-Zugangsdienstes (= Kanzlei-Infos v. 14.12.2007).

Es ist somit absehbar, vor welchem Gericht der nächste Rechtsstreit landen wird.

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