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LG Düsseldorf: Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Internet-Verletzungen

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 09.01.2008 - Az.: 12 O 393/02) hatte über die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei der Verbreitung ausländischer Presserzeugnisse zu entscheiden.

Die Beklagte veröffentlicht eine in New York erscheinende englischsprachige Tageszeitung, in der rechtswidrige Äußerungen über die Kläger verbreitet wurden. Zeitgleich mit der Presseveröffentlichung wurde der Artikel auch auf der Webseite der Beklagten online gestellt und war damit weltweit abrufbar.

Die Kläger wollten nun die Beklagte in Deutschland verklagen.

Da die Kläger nicht nachweisen konnten, dass die Zeitung auch in Deutschland vertrieben wurde, stützen sie sich bei ihrer Argumentation insbesondere auf die Abrufbarkeit der Webseite.

Zu Unrecht wie die Düsseldorfer Richter nun entschieden, da die Webseite in Deutschland nicht bestimmungsgemäß abgerufen wurde:

"Übereinstimmung besteht darin, dass aufgrund der zwangsläufigen, technisch bedingten Gegebenheit des Mediums Internet (...) nicht bereits durch die bloße Abrufbarkeit einer Webseite von Deutschland aus die internationale Tatortzuständigkeit der deutschen Gerichte begründet werden kann.

Es muss vielmehr darauf ankommen, ob die Webseite, gegen die der Verletzte vorgehen möchte, in Deutschland bestimmungsgemäß abrufbar ist.

Dies ist sie nur dann, wenn sie einen über die bloße Abrufbarkeit der Webseite hinausgehenden hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Nur in diesem Falle gibt der Verleger des Presseerzeugnisses zu erkennen, dass er beabsichtigt, mit seiner Webseite auch in Deutschland befindliche Internetnutzer anzusprechen. (...).

Anhaltspunkte dafür, ob eine Webseite den über die bloße Abrufbarkeit der Webseite hinausgehenden hinreichenden Inlandsbezug aufweist, können der sprachlichen Fassung, der inhaltlichen Gestaltung der Webseite, der Zahl der Zugriffe auf die Webseite durch inländische Internetnutzer, der Art der auf der Webseite angebotenen Produkte (...) entnommen werden beziehungsweise bei Presseveröffentlichungen dem Inhalt der Veröffentlichung entnommen werden."


Und weiter:

"Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann nicht davon ausgegangen werden, dass der beanstandete Artikel der Beklagten einen "Inlandsbezug" aufweist beziehungsweise mit ihm der Bezirk des erkennenden Gerichts erreicht werden soll.

Der streitgegenständliche Artikel ist maßgeblich auf das amerikanische und insbesondere auf das Publikum im Raum New York abgestimmt. Er ist in der Rubrik "Metropolitan Desk", also im Lokalteil der x veröffentlicht, also in den im wesentlichen mit Lokalthemen gefüllten, für die Stadt New York bestimmten und dort gelesenen lokalen Seiten.

Der Artikel trägt auch im Online-Angebot in der Dachzeile die Angabe "Metropolitan Desk". Thema des Artikels ist der Verdacht, dass der in New York bekannte Medienunternehmer x mehr als 1 Million US-Dollar Bestechungsgelder an ukrainische Amtsträger gezahlt hat, um in den Besitz einer ukrainischen Fernsehlizenz zu gelangen. R(...) wird in dem Artikel vorgestellt als in New York lebender Spendensammler für den amerikanischen Präsidenten, der gesellschaftlich wichtige und exponierte Funktionen in der Stadt New York und den USA inne hat. (...)

Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände, wie sie in der Platzierung und dem Inhalt des Artikels zum Ausdruck kommen, kann nicht davon ausgegangen werden, der beanstandete Artikel richte sich an das deutsche Publikum und insbesondere auch an ein Publikum im Landgerichtsbezirk Düsseldorf. Der Artikel ist nicht bestimmungsgemäß auf den deutschen Leser ausgerichtet."

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