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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Internet-Verletzungen

Das OLG München <link http: www.online-und-recht.de urteile anknuepfungspunkte-fuer-internationale-zustaendigkeit-bei-internetsachen-29-u-2636-09-oberlandesgericht-muenchen-20091008.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.10.2009 - Az.: 29 U 2636/09) hatte über die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Markenverletzungen im Internet zu entscheiden.

Der Kläger hielt die deutsche Wortmarke sowie Internationale Marke REFODORM, die u.a. für Kosmetika eingetragen war. Die Beklagten boten unter der Domain refordorm.ch in einem deutschsprachigen Internetauftritt Kosmetika unter der Bezeichnung REFODORM an. Die Preise waren ausschließlich in Schweizer Franken angegeben.

In der 1. Instanz gab das LG München dem Unterlassungsbegehren Recht. Die Richter bejahten die Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Die OLG-Richter dagegen waren nun anderer Ansicht und verneinten die deutsche Gerichtsbarkeit.

Erfolgsort bei Internetstreitigkeiten sei nicht schon jeder Ort, an dem das Internetangebot abgerufen werden könne, so die Juristen. Erforderlich für die Zuständigkeit deutscher Gerichte sei in diesem Zusammenhang, dass sich das Internetangebot in Deutschland auswirken solle, weil dann eine Rechtsverletzung im Inland möglich sei.

Im vorliegenden Fall seien Anknüpfungspunkte dafür, dass sich das Angebot der Beklagten an deutsche Kunden richte, nicht erkennbar. Die Verwendung der deutschen Sprache sei kein solcher Anknüpfungspunkt, weil auch in der Schweiz deutsch gesprochen werde. Dem gegenüber spreche die Angabe der Preise ausschließlich in Schweizer Franken dafür, dass lediglich die Verkehrskreise in der Schweiz angesprochen werden sollten.

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