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LG Karlsruhe: Webhosting-Klausel "Erreichbarkeit 99% im Jahresdurchschnitt" rechtswidrig

Das LG Karlsruhe hat in einem schon etwas länger zurückliegendem Urteil (Urt. v. 12.01.2007 - Az.: 13 O 180/04 KfH) entschieden, das eine Klausel in den AGB eines Webhostings-Unternehmens, wonach lediglich eine Erreichbarkeit von 99% im Jahresmittel gewährleistet wird, nach §§ 307 ff. BGB unwirksam ist, da die Bestimmung unzulässigerweise sowohl die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten als auch für grobe Fahrlässigkeit ausschließt.

"Die Berufung auf 2.1 ihrer AGB, wonach die Beklagte eine Erreichbarkeit ihrer Server "von 99% im Jahresmittel" gewährleistet, greift nicht. Diese Beschränkung ist eng auszulegen. Es handelt sich um einen "verhüllten Haftungsausschluss", für den die gleichen Wirksamkeitsschranken wie für normale Ausschlussklauseln gelten (...).

Unwirksam ist daher ein Ausschluss der Haftung auch bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten), zu denen auch die im Vordergrund der Leistungspflichten stehende Verpflichtung des Web-Hosters gehört, den Speicherplatz bereit zu stellen und den Zugang zu ihm zu gewährleisten (...).

Dementsprechend stellt auch Ziffer 2.1. der AGB unter dem Titel "Leistungspflicht" die Gewährleistung der Erreichbarkeit der Server in den Vordergrund der vertraglichen Leistungspflichten der Beklagten. Die Haftung für schuldhafte Verstöße gegen diese Leistungspflicht - sei es auch erst im Zusammenwirken mit unterlassener Information des Kunden - kann somit nicht wirksam ausgeschlossen werden."

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