Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 26.09.2007 - Az.: 6 U 69/07) hat entschieden, dass die Schaltung eines Begriffes als Google AdWords mit der Keyword-Option "weitgehend passend" nur dann eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung darstellt, wenn der Begriff aufgrund Unterscheidungskraft rechtlich schutzfähig ist.
"Die verwendeten Keywords bestehen durchweg aus allgemeinen, rein beschreibenden Begriffen, die zum Teil mit Ortsangaben kombiniert sind. In der Verwendung solcher Keywords durch einen Anbieter, der in der betreffenden Branche tätig ist, liegt weder eine unzulässige Behinderung von Wettbewerbern noch ein wettbewerbswidriges Umleiten von Kunden. Gerade weil es sich um allgemeine und beschreibende Begriffe handelt, muss es vielmehr grundsätzlich jedem Wettbewerber möglich sein, sich dieser Begriffe als Keywords zu bedienen.(...)
Der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 08.06.2004, 6 W 59/04, K&R 2006, 240) lässt sich für den Streitfall nichts anderes entnehmen. In jener Entscheidung war für die Beurteilung des beanstandeten Verhaltens als wettbewerbswidrig von entscheidender Bedeutung, dass als Suchwort der prägende Bestandteil einer eingetragenen Marke verwendet wurde. Letzteres ist vorliegend gerade nicht der Fall."
Die Frage hinsichtlich einer etwaigen Markenverletzung ließ das Gericht unbeantwortet, weil die Klägerseite sich ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt hatte.
Siehe zu der Problematik von AdWords auch unseren Video-Beitrag "Markenrisiko Google AdWords" auf Law-Vodcast.de.