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OLG Hamm: Recht auf Namensnennung gilt auch für Software

Da Computerprogramme rechtlich im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt sind, gelten alle dortigen Vorgaben. Dazu gehöre auch, dass der Hersteller einer Software das Recht besitze, namentlich genannt zu werden. Dies hat das OLG Hamm in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Urt. v. 7.8.2007 - Az. 4 U 14/07). Voraussetzung sei jedoch, dass keine ausdrückliche anders lautenden vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

Auslöser der Entscheidung war ein Streit zweier Softwareunternehmen, die einen Kontrakt über die Herstellung eines Programms für das Hotel- und Gastronomiegewerbe geschlossen hatten. Nachdem die spätere Klägerin dem Partner das Programm zum Vertrieb übergeben hatte, entfernte dieser den Hinweis auf die Urheberschaft der Klägerin und änderte den Copyrightvermerk. Zur Begründung führte der Vertragspartner an, dass er die Änderungen aufgrund des Vertrages habe vornehmen dürfen, da ihm "die umfassende und ausschließliche Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsbefugnis" zugesichert worden sei.

Diesem Argument folgte das OLG hingegen nicht.

Die westfälischen Richter sahen es durchaus für zulässig an, dass der Hersteller eines Programms auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte und somit auch auf das Recht seiner Namensnennung verzichten könne. Zum Schutze des Urhebers seien daran aber sehr hohe Anforderungen zu stellen. Demnach reiche es gerade nicht, wenn dem Vertrag keine eindeutigen Aussagen für einen Verzicht zu entnehmen sind. Auch aus der Einräumung umfassender Nutzungsrechte folge kein Recht des Partners, den Hinweis auf die Urheberschaft des Erstellers zu löschen.

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