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LG Essen: Bloßes Kontaktformular auf Webseite genügt Impressumspflichten nicht

Das LG Essen (Urt. v. 19.09.2007 - Az.: 44 O 79/07) hat entschieden, dass ein bloßes Kontaktformular auf einer Webseite den Impressumspflichten des § 5 TMG nicht genügt.

"Im Juli 2007 genügte die Gestaltung der Internetseiten auch den Anforderungen des § 5 Abs.1 Nr.2 TMG nicht. Es fehlte die notwendige Angabe der E-Mail-Adresse, über die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglicht werden soll.

Dem Verfügungsbeklagten ist nicht darin zuzustimmen, dass die aus der Druckansicht ersichtliche Gestaltung den Anforderungen (...) genügt.

Zwar zeigt due Druckansicht, dass über den Menüpunkt "Kontakt" eine Seite aufgerufen werden kann, die im oberen BEreich ein Eingabefeld enthält, in welche ein Interessent, seinen Namen, seine eigene E-Mail-Anschrift und eine Telefonnummer eintragen soll. (...)

Eine solche Gestaltung genügt den Anforderungen des § 5 Abs.1 Nr.2 TMG indesen nicht. Diese verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung herstellt wird, sondern "Angaben" , die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-Mail-Anschrift.

Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten möglich ist.

Diesen Anforderungen genügt die Gestaltung der Internetseite nicht (...)"


Das LG Essen ist - soweit ersichtlich - das erste Gericht, dass entschieden hat, dass ein bloßes Kontaktformular für die Einhaltung der Impressums-Regelungen nicht ausreichend ist.

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