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LG Düsseldorf: Erneut keine Haftung von Sedo für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 13.02.2008 - Az.: 2a O 212/07) hat erneut entschieden, dass eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht, haftet.

Die identischen Richter hatten in der gleichen Sache vor kurzem einen Unterlassungsanspruch abgelehnt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 07.03.2008. Dieses Mal trat die Domainbörse als Kläger auf und begehrte die Erstattung der außergerichtlich angefallenen Kosten für die Abwehr der Abmahnung.

Diese Klage haben die Richter abgelehnt:

"Denn die Rechtslage war zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens bezogen auf die Frage der Störerhaftung der Klägerin unklar. Veröffentlichte Rechtsprechung zu dieser Fragestellung existierte genauso wenig wie Literaturmeinungen, wie die Kammer bei der Beratung der im November hierzu anstehenden Entscheidung feststellte.

Allein zu der Haftung des Auktionshauses ebay finden sich diverse auch höchstrichterliche Entscheidungen auch mit markenrechtlichem Kontext, die jedoch allesamt nicht auf die Klägerin unmittelbar übertragbar sind. Denn im Gegensatz zu ebay bietet die Klägerin bei ihrem Geschäftsmodell nicht nur eine Internetplattform für Kunden, um dort etwas – eine Domain – in eigener Verantwortung zum Verkauf anzubieten.

Vielmehr leistet die Klägerin einen weiteren Dienst, nämlich die Platzierung der zu der Domain jeweils passenden Werbelinks, welche durch die Vereinbarung der Klägerin mit der Firma Google automatisch eingeblendet werden und an welchen der Kunde verdient. Genau dieser Beitrag erfordert – auch wenn er einen Automatismus darstellt - eine gegenüber ebay gesonderte Betrachtung, denn die Klägerin hat diesen Automatismus geschaffen und zu verantworten."


Und weiter:

"Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Klägerin angesichts dieser speziellen Leistung als Störerin haftbar gemacht werden kann, ist nicht abwegig, sondern durchaus vertretbar, auch wenn die Kammer sich in der vorgenannten Entscheidung im Ergebnis nicht dafür ausgesprochen hat.

Da die Beklagte damit jedoch in ihrem "Abmahnschreiben" vom 28.06.2007 eine vertretbare, in Rechtsprechung und Literatur noch nicht besprochene Rechtsmeinung vertreten hat, kann ihr ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin nicht vorgehalten werden."

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